# § 3 KapMuG 2024 — Entscheidung über den Musterverfahrensantrag

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz  
Stand: 20.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit

- 1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,

- 2. die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,

- 3. nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder

- 4. der Musterverfahrensantrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist.

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Zitiervorschlag: § 3 KapMuG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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