Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 4 Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 – 20 Kap 2/17Zitiert von 3
- BGH, 26.07.2011 – II ZB 11/10Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei verfahrensrechtlichen MängelnZitiert von 13
- BGH, 06.12.2011 – II ZB 5/11Kapitalanleger-Musterverfahren: Fehlende Bindungswirkung des VorlagebeschlussesZitiert von 5
- BGH, 21.04.2008 – II ZB 6/07Zitiert von 6
- OLG Braunschweig, 12.08.2019 – 3 Kap 1/16Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 10.09.2008 – 21 O 408/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.02.2026 – III ZB 22/24Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bei Schadensersatzansprüchen einer kreditgebenden Bank wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen
- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
- OLG München, 19.09.2022 – 8 U 8302/21Zitiert von 1
48 Entscheidungen zu § 4 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/4#abs-1 (1) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5) öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/4#abs-2 (2) Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden Angaben:
1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags einschließlich der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen oder der Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts,
7.
die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, und
8.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht.