Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 19 Musterentscheid
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/19#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/19#abs-2 (2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 19 KapMuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.12.2011 – II ZB 6/09Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Anwendungsbereichs des KapMuG; Kostenhaftung der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 66
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 13/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der StreitverkündungsschriftZitiert von 5
- BGH, 02.10.2012 – XI ZB 12/12Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen der Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid gegenüber den BeigeladenenZitiert von 23
- BGH, 01.07.2014 – II ZB 29/12Kapitalanlagermusterverfahren wegen des Verstoßes eines Anbieters fondsgebundener Lebensversicherungen gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten durch eine fehlerhafte Bilanzierungspraxis: Abgrenzung eines Rückversicherungsvertrags von einem - verdeckten - Darlehensvertrag mit einem verbundenen UnternehmenZitiert von 13
- BGH, 16.10.2012 – II ZB 6/09(Urteilsberichtigung: Postulationszwang für den Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die Anhörungsrüge; offensichtliche Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung; Beginn der Frist für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.