Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 08.06.2022 – XI ZB 11/22

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:080622BXIZB11.22.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 26. Juli 2022 berichtigt worden. Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS XI ZB 11/22

vom

8. Juni 2022

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2022:080622BXIZB11.22.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl

beschlossen:

Die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2022 (13 Kap 12/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 11/22) durch die Musterklägerin und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe§

I.

1 Das Oberlandesgericht hat am 16. März 2022 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. März 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 26. April 2022 eingegangen.

II.

2 Nach Anhörung der Musterklägerin, der Rechsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger Grüneberg Dauber

Schild von Spannenberg Ettl

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2019 - 332 OH 2/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - 13 Kap 12/19 -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/22

vom

26. Juli 2022

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZB11.22.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl

beschlossen:

Der Beschluss vom 8. Juni 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es in Absatz 3 des Tenors

23. März 2022 statt 16. März 2022

heißen muss.

Ellenberger Grüneberg Menges

Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2019 - 332 OH 2/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - 13 Kap 12/19 -