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# § 20 KapMuG 2024 — Vergleichsvorschlag

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz  
Stand: 20.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie

- 1. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder

- 2. einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:

- 1. zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,

- 2. zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,

- 3. zur Fälligkeit der Leistungen sowie

- 4. zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.

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Zitiervorschlag: § 20 KapMuG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/20

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