Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 24 Musterrechtsbeschwerdeführer
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- OLG München, 14.06.2023 – 11 W 464/23 e , 11 W 465/23 e , 11 W 466/23 e , 11 W 467/23 e , 11 W 468/23 e , 11 W 469/23 e , 11 W
- OLG Hamburg, 25.05.2023 – 4 W 38/23
- OLG München, 29.09.2022 – 3 W 1315/22Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 11.07.2023 – 4 W 48/23
- BGH, 05.11.2015 – III ZB 69/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven Feststellungsklage; Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister bei nicht musterverfahrensfähiger AnspruchsbegründungZitiert von 24
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 17/22Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber AnlegerZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.11.2023 – XI ZB 2/21Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; Prospektqualität eines "Informationsblattes"Zitiert von 17
- BGH, 13.06.2023 – XI ZB 11/22Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Darstellung des Totalverlustrisikos im Rahmen eines Verkaufsprospekts für eine ÖlplattformZitiert von 1
- BGH, 13.06.2023 – XI ZB 17/21Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Anforderungen an die Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt; Erfordernis von Angaben über BewertungsgutachtenZitiert von 9
50 Entscheidungen zu § 24 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/24#abs-1 (1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/24#abs-2 (2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/24#abs-3 (3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/24#abs-4 (4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück, so bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 9 Absatz 3 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.