Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG

§ 24 Musterrechtsbeschwerdeführer

Stand: 20.07.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/24#abs-1 (1) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/24#abs-2 (2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/24#abs-3 (3) Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger. § 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/24#abs-4 (4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück, so bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 9 Absatz 3 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.

§ 23 § 25