Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 13 Anmeldung eines Anspruchs
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 10.09.2008 – 21 O 408/05Zitiert von 3
- BGH, 20.01.2015 – II ZB 11/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitliche Grenze für eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands im AltfallZitiert von 7
- BGH, 23.11.2021 – XI ZB 23/20Kapitalanleger-Musterverfahren: Neubestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers
- BGH, 17.12.2025 – III ZB 20/24
- BGH, 15.12.2020 – XI ZB 24/16Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei ProspekthaftungZitiert von 30
- BGH, 01.10.2019 – II ZB 23/18(Anfechtbarkeit einer Entscheidung über Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2025 – XI ZB 7/24
- OLG Thüringen, 26.01.2024 – 9 U 364/18
- BGH, 22.09.2023 – II ZB 14/22Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 13 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/13#abs-1 (1) Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/13#abs-2 (2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/13#abs-3 (3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/13#abs-4 (4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.