Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 14 Allgemeine Verfahrensregeln
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2023 – II ZB 21/22Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 10.09.2008 – 21 O 408/05Zitiert von 3
- BGH, 11.03.2025 – XI ZB 1/24Fehlerhaftigkeit eines Verkaufsprospekts im Rahmen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens
- BGH, 11.03.2025 – XI ZB 2/24
- BGH, 27.02.2024 – II ZB 14/22Kapitalanleger-Musterverfahren: Anfechtbarkeit der einen Antrag auf Erweiterung des Verfahrens ablehnenden Entscheidung; Recht zur AnschlussrechtsbeschwerdeZitiert von 1
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
- BGH, 14.06.2022 – XI ZB 33/19Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; abschließende Regelung der Angabepflicht für Bezüge und Provisionen im VerkaufsprospektZitiert von 24
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 13/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der StreitverkündungsschriftZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/14#abs-1 (1) Auf das erstinstanzliche Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. Die Beigeladenen werden im Rubrum von Beschlüssen mit Ausnahme des Musterentscheids nicht bezeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/14#abs-2 (2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.