Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 8a aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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