Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a, in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufgenommen haben und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Voraussetzungen für die Förderung zu benennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorlegen.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 33a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 33a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 33a eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 33a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 33a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.