Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33b#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33b#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33b KWKG 2025 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 01.04.2025 – 5 K 801/21.F
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 33b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 33b geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 33b geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 33b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 33b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.