Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
Stand: 10.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33b#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/33b#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33b KWKG 2025 →
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- VG Frankfurt am Main, 01.04.2025 – 5 K 801/21.F
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 33b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 33b eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 33b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.