Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 26 KWKG-Umlage

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Kosten nach Absatz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzentgelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 25 § 27