Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um
Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um
Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller in der Ausschreibung fristgerecht eingegangenen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen fristgerecht eingegangenen Gebote abzüglich 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3?asof=2021-01-25#abs-6 (6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Absatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Ausschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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