Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 11 Zuschlagsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – 3 Kart 34/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/11#abs-1 (1) Die ausschreibende Stelle führt bei jeder Ausschreibung das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/11#abs-2 (2) Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote danach, ob sie für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben worden sind. Anschließend sortiert die ausschreibende Stelle die Gebote sowohl für die Ausschreibung für KWK-Anlagen als auch für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/11#abs-3 (3) Anschließend prüft die ausschreibende Stelle die Zulässigkeit der Gebote und erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 2 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer Gebotsmenge, bis das jeweilige Ausschreibungsvolumen nicht mehr ausreicht, um einem Gebot einen Zuschlag in vollem Umfang der Gebotsmenge zu erteilen (letztes Gebot im Ausschreibungsvolumen). Übersteigt die Gebotsmenge des letzten Gebots im Ausschreibungsvolumen das für dieses Gebot verbleibende Ausschreibungsvolumen um mehr als das Doppelte, wird diesem Gebot kein Zuschlag mehr erteilt und das vorherige Gebot bildet die Zuschlagsgrenze; anderenfalls bildet das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen die Zuschlagsgrenze und erhält einen Zuschlag. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/11#abs-4 (4) Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss die ausschreibende Stelle sicherstellen, dass ab dem Jahr 2018 innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, 5 Prozent des in diesen zwei Kalenderjahren für diese Ausschreibungen zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens nicht überschreitet. Zu diesem Zweck muss die ausschreibende Stelle Gebote ausschließen,