Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3#abs-1 (1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3#abs-2 (2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um
Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um
Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3#abs-5 (5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen zulässigen Gebote abzüglich 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3#abs-6 (6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Absatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Ausschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3#abs-7 (7) Im Rahmen der Mengensteuerung des Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5 und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen.