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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3702

BGBl. 2004 I S. 3702 · 7.756 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3702
                                         Haushaltsbegleitgesetz 2005
                                               (HBeglG 2005)
                                                Vom 22. Dezember 2004

  Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

2. § 25d wird wie folgt gefasst:

                           „§ 25d

                  Vergütungsberechtigung
                                                      Artikel                     und Höhe der Vergütung
Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Änderung der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung

Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten

                          Artikel 1
                         Änderung
                des Mineralölsteuergesetzes

  Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
1
          (1) Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der
        Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergü-
2
        tungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar
        2005 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3 genannter
3       Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für
4       begünstigte Arbeiten verbraucht hat.
5          (2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem
        jeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete
        Steuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro.
        Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b gel-
        tende Steuersatz als entrichtet. Für Verbräuche ab
        dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug
        eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer
        Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I       vergütungsberechtigtem Betrieb. Eine Vergütung wird
S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt
geändert:
1. § 25c wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Arti-
      kel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I
      S. 1692)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Geset-
      zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)“

      ersetzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betrie-
           be von Genossenschaften und Maschinenge-
           meinschaften, Wasser- und Bodenverbände
           und Teilnehmergemeinschaften nach dem
           Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der
           Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I
           S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
           Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
           S. 3987), soweit diese für die in den Num-
           mern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten

           zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer

           Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung
           oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbun-
           dene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004
           ausgeführt haben, und“.

   c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
      fügt:

       „4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land-

           und forstwirtschaftlich genutzter Grundstü-
           cke.“
   nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weni-
   ger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.“

                        Artikel 2
              Änderung der Mineralöl-
          steuer-Durchführungsverordnung

  § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird nach dem Komma das Wort
      „und“ gestrichen.
   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende gestri-
      chen und nach dem Wort „(Völkermeldung)“ das
      Wort „und“ angefügt.

   c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-

      fügt:

      „4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im
          Vergütungsabschnitt von Betrieben im Sinne
          des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte
          Gasöl.“

2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 25c Nr. 3 des
   Gesetzes“ durch die Angabe „§ 25c Nr. 3 und 4 des

   Gesetzes“ ersetzt.

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 3703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3703
      „(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Geset-
   zes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten
   ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheini-
   gungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift,
   die des ausführenden Betriebes, das Datum sowie Art
   und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür
   verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlen-
   den Geldbetrag enthalten.“

                        Artikel 3
                  Änderung des
             Zweiten Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte
  § 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

                          „§ 66

               Besondere Bestimmungen
               für die Jahre 2005 bis 2008

   (1) Der nach § 37 Abs. 2 ermittelte Bundeszuschuss
verringert sich im Jahr 2005 um 82 Millionen Euro, im
Jahr 2006 um 84 Millionen Euro, im Jahr 2007 um 87 Mil-
lionen Euro und im Jahr 2008 um 91 Millionen Euro (Min-
derungsbetrag). Sobald nach der Entwicklung der Leis-
tungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5
genannten Personen absehbar ist, dass die Zahlungen
des Bundes nach § 37 Abs. 2 an den Bundesverband der
landwirtschaftlichen Krankenkassen zur Deckung der

Ausgaben, für die sie bestimmt sind, nicht ausreichen,
erhebt der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen bei den landwirtschaftlichen Kranken-
kassen eine Umlage zum Ausgleich des Minderungsbe-
trages nach den Anteilen der Beitragseinnahmen einer
jeden landwirtschaftlichen Krankenkasse an der Summe
der Beitragseinnahmen aller landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen im jeweiligen Vorjahr. Die Mittel aus der Umla-
ge treten bei der Finanzierung der Ausgaben der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen an die Stelle der Zu-
schüsse des Bundes. Das Nähere zum Verfahren regelt
der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen in der Satzung.
  (2) Die Umlage nach Absatz 1 Satz 2 gilt als Ausgabe
im Sinne des § 38 Satz 1; sie gilt nicht als Krankenversi-
cherungsbeitrag im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 1 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“

                        Artikel 4

                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung können aufgrund der Ermäch-
tigungen des Mineralölsteuergesetzes durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 22. Dezember

2004
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3702. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9b91f7545f285480….