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Artikel 3 · BT-Drs. 15/3442 · S. 5

Zu Artikel 3 (§ 66 des Zweiten Gesetzes über die

Zu Artikel 3 (§ 66 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte)
In der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV)
übernimmt der Bund bisher alle Leistungsausgaben der Al-
tenteiler, soweit diese die Einnahmen aus Beiträgen der Al-
tenteiler übersteigen. Die aktiven Mitglieder der LKV leis-
ten hierzu bisher einen Solidarbeitrag lediglich durch die
Übernahme der Verwaltungskosten für die Krankenversi-
cherung der Altenteiler. Ab 2005 soll dieser Solidarbeitrag
der aktiven Landwirte, beginnend mit einem Anteil von zu-
nächst 82 Mio. Euro (2005), bis 2008 auf 91 Mio. Euro an-
gemessen erhöht werden. Gemessen an der Belastung der
aktiven Mitglieder in der allgemeinen Krankenversicherung
ist diese Mehrbelastung der Landwirte sozialpolitisch ver-
tretbar. Sie wird außerdem durch Einsparungen infolge des
GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) abgefedert. Schließ-
lich bestehen für die Selbstverwaltungsorgane der landwirt-
schaftlichen Krankenkassen (LKK) Spielräume, durch eine
Verringerung der Betriebsmittel unzumutbare Beitrags-
mehrbelastungen zu vermeiden.
Mit dieser Erhöhung des Solidarbeitrages der aktiven Mit-
glieder in der LKV bleibt die bei Einführung der LKV im
Jahre 1972 geschaffene Finanzierungsstruktur erhalten.
Allerdings ist das bei den Leistungsaufwendungen für die
Altenteiler in der LKV entstehende Defizit nicht allein eine
durch den Bund zu tragende Folge des Strukturwandels in
der Landwirtschaft.
Zu Absatz 1
Durch eine Verringerung der Bundeszuschüsse in den Jah-
ren 2005 bis 2008 wird den aktiven Mitgliedern eine Anhe-
bung ihres Solidarbeitrags zur Finanzierung der Kranken-
versicherung der Altenteiler abverlangt, der zu einem erheb-
lichen Teil durch Einsparungen als Folge des GMG aufge-
bracht werden kann. Darüber hinaus bestehen für d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.859 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3442, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.621–16.480 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 7f82443c85402e6c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP