Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 19/7377 · S. 21

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
§ 12 Absatz 3 Satz 4 – neu –
§ 12 Absatz 3 Satz 1 KStG ordnet im Fall des Wegzugs einer Körperschaft und des damit einhergehenden Aus-
scheidens aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR eine Auflösungs-
fiktion sowie die entsprechende Anwendung des § 11 KStG an. Entsprechendes gilt nach § 12 Absatz 3 Satz 2
KStG für die Änderung der DBA-rechtlichen Ansässigkeit auf Grund der Verlegung von Sitz oder Geschäftslei-
tung. Durch die Ergänzung des neuen Satzes 4 wird klargestellt, dass diese Rechtsfolgen nicht allein durch den
Brexit ausgelöst werden. Diese treten nach § 12 Absatz 3 Satz 4 KStG – neu – erst dann ein, wenn dieselbe Kör-
perschaft anschließend unter Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht im Vereinigten Königreich in
einen anderen Drittstaat verzieht oder auf Grund des Wegzugs als in einem anderen Drittstaat ansässig anzusehen
ist. Bis dahin stellt § 12 Absatz 3 Satz 4 KStG – neu – sicher, dass die Körperschaft weiterhin für Zwecke des
§ 12 Absatz 3 KStG als der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der EU unterfallend oder als
innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats der EU ansässig anzusehen ist.

BT-Drs. 19/7377 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.742–66.995 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP