§ 341f Deckungsrückstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341f#abs-1 (1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschußanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341f#abs-2 (2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/341f#abs-3 (3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden; hierunter fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die für die Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 341f HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2025 – 8 K 8017/23
- LSG NRW, 26.02.2026 – L 5 P 47/23
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 3 U 30/24Zitiert von 4
- BGH, 21.09.2022 – IV ZR 2/21Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der AlterungsrückstellungZitiert von 20
- BGH, 20.12.2006 – IV ZR 175/05Zitiert von 3
- BFH, 06.04.2016 – I R 61/14(Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 14.07.2021 – 18 O 306/20
- LG Essen, 19.05.2021 – 18 O 299/20
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 294/19Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der PrämieZitiert von 355
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 341f HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 341f geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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