Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 34a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34a?asof=2021-07-24#abs-1 (1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84 558 000 Euro an die Künstlersozialkasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34a?asof=2021-07-24#abs-2 (2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.
Änderungsverlauf
-
28.06.2022 Ausfertigung
§ 34a eingefügt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 975)
BGBl. 2022 I S. 975
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 34a neu gefasst durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.