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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 975

BGBl. 2022 I S. 975 · 20.465 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 975
                                         Gesetz
                    zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung
                von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
                                (Rentenanpassungs- und
                Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)
                                               Vom 28. Juni 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
      „§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021“.

   b) Nach der Angabe zu § 255g werden die folgen-
      den Angaben eingefügt:

      „§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli
              2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

      § 255i     Anpassung nach Mindestsicherungs-
                 niveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
      § 255j     Bestimmung des aktuellen Renten-
                 werts zum 1. Juli 2022“.
   c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben.
   d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 307i    Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-
                 ten bei Renten wegen Erwerbsminde-
                 rung und bei Renten wegen Todes“.
 2. § 68 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird er-
   mittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen
   auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen
   der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenver-
   sicherung versicherungspflichtig Beschäftigten,
   der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher
   von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch
   den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Renten-
   versicherung desselben Kalenderjahres dividiert
   wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen
   Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird er-
   mittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in
   der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalen-
   derjahres mit dem endgültigen Durchschnittsent-

   gelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres
   und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -ge-
   hälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die
   der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen
   Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird.“

3. § 154 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 werden nach den Wörtern „des durch-
      schnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur“ das
      Wort „gesetzlichen“ und nach den Wörtern „und
      des Beitragssatzes zur“ das Wort „sozialen“ ein-
      gefügt.
   b) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort
      „Nettoquote“ jeweils die Wörter „des Durch-
      schnittsentgelts“ eingefügt.
   c) In Satz 6 werden die Wörter „§ 163 Absatz 10
      Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 5
      des Vierten Buches“ ersetzt.
   d) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
      „Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus
      vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das ver-
BGBl. 2022, Seite 976 — Originalseite als Abbildung
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       fügbare Durchschnittsentgelt    des   Vorjahres
       33 992,16 Euro.“
4. Dem § 255a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum
  1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahres-
  wert.“

5. § 255e wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör-
     tern „Sicherungsniveau vor Steuern mindestens
     48 Prozent“ wird das Wort „(Mindestsicherungs-
     niveau)“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Der für die Einhaltung des Mindestsiche-
       rungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert
       wird ermittelt, indem das verfügbare Durch-
       schnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5
       des laufenden Jahres mit 48 Prozent multi-
       pliziert wird und durch das Produkt aus 45
       und 12 und der Nettoquote der Standardrente
       für das laufende Kalenderjahr dividiert wird.
       Der für die Einhaltung des Mindestsicherungs-
       niveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird
       somit nach der folgenden Formel errechnet:

       Dabei sind:

              = aktueller Rentenwert des laufenden
                Kalenderjahres, der für die Einhaltung
                des Mindestsicherungsniveaus min-
                destens erforderlich ist,

              = verfügbares Durchschnittsentgelt nach
                § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden
                Kalenderjahres,

              = Nettoquote der Standardrente für das
                laufende Kalenderjahr, die sich ermit-

                telt, indem vom Wert 100 Prozent die
                Summe des von den Rentnerinnen und
                Rentnern zu tragenden allgemeinen
                Beitragssatzanteils sowie des Anteils
                des durchschnittlichen Zusatzbei-
                tragssatzes zur gesetzlichen Kranken-
                versicherung und des Beitragssatzes
                zur sozialen Pflegeversicherung nach
                § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Bu-
                ches des laufenden Kalenderjahres
                abgezogen wird.

       Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Ren-
       tenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.“
6. § 255g wird wie folgt gefasst:
                          „§ 255g
           Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

    Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli
  2021 0,9883.“
7. Nach § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j
   eingefügt:
                          „§ 255h
                  Schutzklausel in der Zeit
      vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
    (1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf
  des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle

Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Ren-
tenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfak-
tors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel
nach § 255e nicht zu beachten.

   (2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf
des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle
Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren-
tenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2
berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Ver-
rechnung unterbliebener Minderungswirkungen
(Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen
Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs
bleibt dann unverändert.
   (3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf
des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle
Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren-
tenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2
berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vor-
jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner
als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68
und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli
der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 fest-
gesetzt:
1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2
   berechnet wird,
2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der
   bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen
   Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2
   multipliziert wird,

3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der
   nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit
   dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf
   multipliziert wird.

   (4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli
nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 fest-
gesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichs-

bedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vor-

jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit
dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufak-
tor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete
aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzu-
setzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Ent-
spricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle
Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so
beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann
1,0000.

  (5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwen-
den, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unver-
ändert.
  (6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum
Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert
zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der
Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berech-
nung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbin-
dung mit § 255h.

                       § 255i
                 Anpassung nach
             Mindestsicherungsniveau
          bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
  Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines
BGBl. 2022, Seite 977 — Originalseite als Abbildung
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   Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach
   § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgen-
   den Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der
   aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jah-
   res nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend

   davon verändert sich der bisherige aktuelle Ren-

   tenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der

   nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Renten-

   wert geringer ist als der bisherige aktuelle Renten-

   wert.

                          § 255j

                    Bestimmung des
         aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

      Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
   zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Ab-
   satz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als
   Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr
   2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbe-
   stimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.“

 8. § 287 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter
      Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach
      § 287a“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 9. § 287a wird aufgehoben.
10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt:

                         „§ 307i

              Zuschlag an persönlichen
          Entgeltpunkten bei Renten wegen
    Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
      (1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-
   ten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn
   am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf

   1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine
      Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. De-
      zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be-
      gonnen hat,

   2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. De-
      zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019
      begonnen hat und der kein Rentenbezug der
      verstorbenen versicherten Person unmittelbar
      vorausging,
   3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine
      Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine
      Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt
      oder

   4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an

      eine Rente wegen Erwerbsminderung nach

      Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters
      nach Nummer 3 anschließt.
     (2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die per-
   sönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Ab-
   satz 1 am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit dem
   Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
     (3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags
   beträgt

   1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminde-
      rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe-
      nenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor
      dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder

   2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminde-
      rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe-
      nenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem
      1. Januar 2019 begonnen hat.

   Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen

   des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der

   Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem

   Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Ab-

   satzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach

   dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese
   vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls

   nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminde-
   rung.

      (4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird
   zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn
   die versicherte Person nach Vollendung des 65. Le-
   bensjahres und acht Monaten verstorben ist.

     (5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichti-
   gen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zu-
   schlag

   1. eine Rente wegen Alters folgt oder
   2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine
      Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5
      nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Um-
      fang zu berücksichtigen ist.“

                       Artikel 2

             Änderung des Gesetzes

      über die Alterssicherung der Landwirte
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
(BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 99 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten
         wegen Erwerbsminderung und bei Renten
         wegen Todes“.

2. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
                          „§ 99a
    Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen
    Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

    (1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Stei-
  gerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 be-

  rücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch

  bestand auf

  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach
     dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar
     2019 begonnen hat,
  2. eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. De-
     zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be-
     gonnen hat und der kein Rentenbezug der
     verstorbenen versicherten Person unmittelbar
     vorausging,

  3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine
     Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1
     anschließt oder
BGBl. 2022, Seite 978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 978
  4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an
     eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Num-
     mer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach
     Nummer 3 anschließt.

     (2) Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt,
  indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Ren-
  tenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenart-
  faktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3
  des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfäl-
  tigt und der sich ergebende Betrag durch den am
  30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert
  geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Ab-
  satz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni
  2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1
  unberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist
  mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksich-
  tigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen.
  § 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches
  Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

     (3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermit-
  telt

  1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn
     die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65.
     Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,

  2. bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die ver-
     sicherte Person nach Vollendung des 65. Lebens-
     jahres und acht Monaten verstorben ist.

     (4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2
  ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine
  Rente mit einem solchen Zuschlag

  1. eine Rente wegen Alters folgt oder

  2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zu-
     rechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach
     § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in be-
     grenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

  Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag
  auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der
  weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht
  zu berücksichtigen sind.“

                      Artikel 3

                      Gesetz

        zur Bestimmung der Rentenwerte
     in der gesetzlichen Rentenversicherung

  und in der Alterssicherung der Landwirte und
zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022
     (Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 –
                 RWBestG 2022)

                         §1

               Aktueller Rentenwert
           und aktueller Rentenwert (Ost)
      in der gesetzlichen Rentenversicherung

   (1) Der aktuelle Rentenwert      beträgt   ab   dem
1. Juli 2022 36,02 Euro.

   (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
1. Juli 2022 35,52 Euro.

                          §2
             Ausgleichsbedarf in der
         gesetzlichen Rentenversicherung

   Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022
1,0000.

                          §3

           Sicherungsniveau vor Steuern
      in der gesetzlichen Rentenversicherung
  Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das
Jahr 2022 48,14 Prozent.

                          §4

              Allgemeiner Rentenwert
         und allgemeiner Rentenwert (Ost)
       in der Alterssicherung der Landwirte
   (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alters-
sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022
16,63 Euro.

   (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022
16,37 Euro.

                          §5

                 Anpassungsfaktor
       in der gesetzlichen Unfallversicherung
   in den alten Ländern und den neuen Ländern

   (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
§ 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
1,0535.

   (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs-
fälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden
zum 1. Juli 2022 angepasst. Der Anpassungsfaktor be-
trägt 1,0612.

                          §6
                     Pflegegeld
        der gesetzlichen Unfallversicherung

   in den alten Ländern und den neuen Ländern

  Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2022 an

1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
   Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
   zwischen 408 Euro und 1 624 Euro monatlich,
2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
   Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
   zwischen 395 Euro und 1 585 Euro.

                      Artikel 3a

                  Änderung des
       Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Dem § 34a des Künstlersozialversicherungsgeset-
zes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2021
BGBl. 2022, Seite 979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 979
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:

  „(3) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen
Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58 913 000 Euro
an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse
verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses.
Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr
2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der
Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen
berücksichtigt.“

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c tritt am 1. Okto-
ber 2022 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8
und 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10
und Artikel 2 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 28. Juni 2022
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz
                                         Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Soziales
                                            Hubertus Heil
                                       Der Bundesminister
                                für Ernährung und Landwirtschaft
                                          Cem Özdemir

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 975. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes befaef5f9cfda84e….