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# § 34a KSVG

Künstlersozialversicherungsgesetz  
Stand: 08.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84 558 000 Euro an die Künstlersozialkasse.

(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

(3) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58 913 000 Euro an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr 2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 34a KSVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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