Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 30

Stand: 19.01.2023

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/30#abs-1 (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/30#abs-2 (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

§ 29 § 31