Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 30
Stand: 19.01.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 29.03.2012 – 2 C 252/10Zitiert von 5
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 107/24
- OVG Saarland, 28.07.2021 – 2 B 162/21Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 25.05.2021 – 3 L 520/21Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2017 – 3 K 107/16Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 11.06.2015 – 3 K 1336/14
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 20.04.2012 – 2 B 105/12Zitiert von 7
- OVG Saarland, 07.03.2007 – 3 Q 146/06Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/30#abs-1 (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/30#abs-2 (2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.