nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 30 KSVG

Künstlersozialversicherungsgesetz

Stand: 19.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.