Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 30

Bund2 Fassungen

Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

§ 29 § 31