Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 30
Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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