Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAGInhaltsübersicht
Stand: 30.12.2024
Kapitel 1Allgemeine MaßnahmenAbschnitt 1Ziel, Geltungsbereich und BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Aufgaben und allgemeine Befugnisse der BundesanstaltAbschnitt 3Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 4Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
Kapitel 2Durchsetzung der ZulassungsvorbehalteAbschnitt 1Einschreiten bei Tätigkeit ohne ZulassungAbschnitt 2Erteilung und Entzug der Zulassung
Kapitel 3Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel
Kapitel 4Beaufsichtigung von InstitutenAbschnitt 1Allgemeine Maßnahmen
Abschnitt 2Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token
Abschnitt 3Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Abschnitt 4Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte
Kapitel 5Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung
des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
Kapitel 6Maßnahmen in besonderen Fällen
Kapitel 7Straf- und BußgeldvorschriftenKapitel 8Übergangs- und Schlussvorschriften
| § 5 | Sofortige Vollziehbarkeit |
| § 6 | Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank |
| § 7 | Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen |
| § 8 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 11 | Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen |
| § 12 | Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung |
| § 13 | Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung |
| § 14 | Bekanntmachungen und Registervorschriften |
| § 15 | Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel |
| § 16 | Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers |
| § 17 | Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen |
| § 18 | Bekanntmachung marktrelevanter Informationen |
| § 19 | Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper |
| § 20 | Auskünfte und Prüfungen |
| § 21 | Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung |
| § 22 | Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten |
| § 23 | Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte |
| § 24 | Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans |
| § 25 | Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten |
| § 26 | Digitale operationale Resilienz |
| § 27 | Mindeststückelung; Betragsbegrenzung |
| § 28 | Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge |
| § 29 | Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 |
| § 30 | Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen |
| § 31 | Verfolgung von Marktmissbrauch |
| § 32 | Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 |
| § 33 | Anzeige straftatbegründender Tatsachen |
| § 34 | Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate |
| § 35 | Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte |
| § 36 | Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung |
des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
| § 37 | Pflicht zur Rechnungslegung |
| § 38 | Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten |
| § 39 | Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige |
| § 40 | Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung |
| § 41 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung |
| § 42 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
| § 43 | Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr |
| § 44 | Insolvenz |
| § 45 | Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der Aussonderung |
| § 50 | Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung |
| § 51 | Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung |