Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAG§ 43 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr
Stand: 09.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/43#abs-1 (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/43#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorübergehend
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/43#abs-3 (3) § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/43#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.