Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz

KMAG

§ 17 Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen

Stand: 09.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/17#abs-1 (1) Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Vorgaben des Artikels 7, des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/17#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann anordnen, Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen, oder Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/17#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann die Übermittlung von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen.

§ 16 § 18