Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAG§ 21 Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung
Stand: 09.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/21#abs-1 (1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/21#abs-2 (2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/21#abs-3 (3) Mitglieder des Leitungsorgans haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/21#abs-4 (4) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/21#abs-5 (5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Leitungsorgane des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/21#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/21#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.