Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAG§ 47 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-6 (6) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 kann die Ordnungswidrigkeit gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung geahndet werden
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-7 (7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als
des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss geahndet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-8 (8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 114 und des Absatzes 4 Nummer 17
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-9 (9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-10 (10) Gesamtumsatz nach Absatz 7 ist
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in den Nummern 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-11 (11) Die Bußgeldvorschriften des
des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-12 (12) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/47#abs-13 (13) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.