Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAG§ 46 Strafvorschriften
Stand: 28.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/46#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/46#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 47 Absatz 3 Nummer 113 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/46#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/46#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/46#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/46#abs-6 (6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/46#abs-7 (7) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.