Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAG§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/8#abs-1 (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 9 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die in Satz 5 genannten Stellen beschäftigten oder von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für Mitglieder der genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 11 bis 12, 15 bis 17 und 20 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/8#abs-2 (2) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1 und § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,