Gesetze / Kryptomärkteaufsichtsgesetz
KMAG§ 48 Ordnungsgelder
Stand: 28.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/48#abs-1 (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuches sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
§ 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/48#abs-2 (2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der zur Offenlegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Institute.