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MiCA

Art 38

Stand: 22.07.2026

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Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/38#abs-5 (5) Die EBA arbeitet gemeinsam mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Finanzinstrumente aus, die als hochliquide betrachtet werden können und mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko nach Absatz 1 verbunden sind. Bei Spezifizierung dieser Finanzinstrumente berücksichtigt die EBA:

a) die verschiedenen Arten von Vermögenswerten, auf die sich ein vermögenswertereferenzierter Token beziehen kann;

b) die Korrelation zwischen den Vermögenswerten, auf die sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, und den hochliquiden Finanzinstrumenten, in die der Emittent investieren könnte;

c) die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ( 15 );

d) Konzentrationsbeschränkungen, die den Emittenten daran hindern,

i) mehr als einen bestimmten Prozentsatz des Reservevermögens in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko, die von einem einzigen Unternehmen begeben werden, anzulegen;

ii) mehr als einen bestimmten Prozentsatz von Kryptowerten oder Vermögenswerten befindlich bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kreditinstituten, die derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) angehören, oder Wertpapierfirmen zu verwahren. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i legt die EBA geeignete Grenzwerte zur Festlegung der Konzentrationsanforderungen fest. Diese Grenzwerte tragen unter anderem den in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten einschlägigen Schwellenwerten Rechnung. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

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