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Art 49 Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/49#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG gelten für Emittenten von E-Geld-Token im Hinblick auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token lediglich die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Anforderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/49#abs-2 (2) Den Inhabern von E-Geld-Token steht gegen den Emittenten der betreffenden E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/49#abs-3 (3) Emittenten von E-Geld-Token geben E-Geld-Token zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/49#abs-4 (4) Auf Verlangen des Inhabers eines E-Geld-Token zahlt der Emittent den monetären Wert dieses E-Geld-Token dem Inhaber dieses E-Geld-Token jederzeit und zum Nennwert zurück.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/49#abs-5 (5) Die Emittenten von E-Geld-Token geben in dem in Artikel 51 Unterabsatz 1 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kryptowerte-Whitepaper an gut erkennbarer Stelle die Bedingungen für den Rücktausch an.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/49#abs-6 (6) Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von E-Geld-Token nicht gebührenpflichtig.

Art 48 Art 50