Art 27 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/27#abs-1 (1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln ehrlich, redlich und professionell und kommunizieren mit den Inhabern und potenziellen Inhabern vermögenswertereferenzierter Token auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/27#abs-2 (2) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Token und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowerte-Whitepaper und, falls relevant, in den Marketingmitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.