Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 26 (weggefallen)
Stand: 15.04.2026
Für § 26 KHG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 26 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 07.06.2024 – 10 K 5943/22Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 24.03.2025 – 10 K 2965/22
- AG Hamburg, 11.07.2023 – 318b C 65/22Zitiert von 2
- BSG, 23.07.2002 – B 3 KR 63/01 RZitiert von 11
- VG Neustadt an der Weinstraße, 06.02.2025 – 4 K 678/24.NW
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
-
23.10.2020 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
-
19.05.2020 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
-
23.04.2002 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1412)
BGBl. 2002 I S. 1412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.