Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 18b
Stand: 10.06.2019
(aufgehoben)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18b KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.03.2003 – IV ZR 278/01Private Krankenversicherung: Keine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers auf die kostengünstigste Behandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 18b aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1412)
BGBl. I S. 1412
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 18b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.