Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 13 Schiedsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 13 eingefügt und umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3429)
BGBl. 2004 I S. 3429
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.