Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz

KHEntgG

§ 13 Schiedsstelle

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

§ 9 § 11