Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 342 Beschwerdeverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 342 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 342 eingefügt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 342 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 342 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.