Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 342 Beschwerdeverfahren

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten entsprechend.

§ 315 § 317