Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 342 Beschwerdeverfahren

Stand: 10.09.2021

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342#abs-1 (1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342#abs-2 (2) Beschwerden sind in Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/342#abs-3 (3) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten entsprechend.

§ 341a § 343