Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 125 Gesellschaftsvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/125?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/125?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/125?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/125?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 34 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 125 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.