Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 125 Gesellschaftsvertrag
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/125#abs-1 (1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/125#abs-2 (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/125#abs-3 (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/125#abs-4 (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.