§ 15 Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/15#abs-1 (1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/15#abs-2 (2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Verkehr gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Bezeichnung "geriebener Käse" mit dem Zusatz "hergestellt aus ..." oder, sofern nur eine Käsesorte verwandt wird, die Bezeichnung der Käsesorte mit dem Zusatz "gerieben" angegeben werden. Werden mehrere Käsesorten in geriebenem Zustand vermischt in den Verkehr gebracht, ist anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 der Fettgehalt in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/15#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/15#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/15#abs-5 (5) Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse, der mit Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff beschichtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er durch die Angabe "Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet" kenntlich gemacht ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/15#abs-6 (6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält.
Änderungsverlauf
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27.12.2016 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I 3227)
BGBl. 2016 I S. 3227
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2132)
BGBl. 2010 I S. 2132
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16.07.2004 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518)
BGBl. 2004 I S. 1704
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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03.02.1997 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I 144)
BGBl. 1997 I S. 144
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25.11.1994 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I 3526)
BGBl. 1994 I S. 3526
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.