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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2440

BGBl. 1993 I S. 2440 · 34.478 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
2440                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                              Verordnung
                       zur Änderung der Käseverordnung und anderer Verordnungen
                                                  Vom 20. Dezember 1993

  Es verordnen
- auf Grund des§ 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Milch- und
  Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1471),
  von denen§ 7 Satz 1 gemäß Artikel 51 der Verordnung
  vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
  ministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft;
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, des § 12
  Abs. 1 Nr. 1, des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Abs. 1
  Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) das Bundesministerium
  für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
  ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  und für Wirtschaft;
- auf Grund des § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und
  Bedarfsgegenständegesetzes das Bundesministerium
  für Gesundheit:

                         Artikel 1

            Änderung der Käseverordnung
  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), zuletzt geändert
gemäß Artikel 85 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:

 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
       ,,a) Speisesalz, jodiertes Speisesalz,".
    b) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

       „b) Gewürze, Gewürzzubereitungen, Kräuter und

           Kräuterzubereitungen sowie die ihnen jeweils
           entsprechenden Aromen mit natürlichen Aroma-
           stoffen und Aromaextrakten, ".

 2. In § 5 werden bei der Angabe „Doppelrahmstufe" in

    der Spalte „Fettgehalt in der Trockenmasse" die

    Worte „höchstens 85 % " durch die Worte „höchstens

    87 %" ersetzt.

 3. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt:

                              ,,§8
           Geographische Herkunftsbezeichnungen

      Käse darf unter einer der in Anlage 1 b Spalte 1 auf-
    geführten geographischen Herkunftsbezeichnungen
    nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
    1. in dem jeweiligen in Anlage 1 b Spalte 2 bezeich-
       neten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und

   2. den jeweiligen in Anlage 1 b Spalte 3 bis 6 aufge-
      führten Anforderungen an die Herstellung und
      Beschaffenheit entspricht."

4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In der Einleitung wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 des
      Eichgesetzes" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 des
      Eichgesetzes" ersetzt.
   b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
      „a) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung
          nach Anlage 1 oder 1 b oder nach § 7 Abs. 2;
          bei Molkenkäse die Bezeichnung „Molken-
          käse"; bei Molkeneiweißkäse die Bezeichnung
          „Molkeneiweißkäse"; bei sonstigem Käse die
          Käsegruppe (§ 6 Abs. 1) oder die Bezeichnung
          nach Anlage 1 b,".

5. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.

6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nähr-
   wert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeich-
   nung bei Käse mit einem Fettgehalt in der Trocken-
   masse von höchstens 32,5 % den Hinweis „leicht"
   oder „light/lite" enthalten; Speisequark und Schicht-
   käse dürfen den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" nur
   enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse
   weniger als 12,5 % beträgt."

7. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nähr-
   wert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeich-
   nung bei Erzeugnissen aus Käse mit einem Fettgehalt

   in der Trockenmasse von höchstens 32,5 % und

   einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel
   von insgesamt nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endpro-
   dukt den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" enthalten.
   Erzeugnisse aus Speisequark und Schichtkäse dürfen

   den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" nur enthalten,

   wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als

   12,5 % beträgt und der Energiegehalt der beigegebe-

   nen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100 g End-
   produkt nicht übersteigt."

8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
   nung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-
   sorte oder auf einen anderen Käse nur enthalten,
   wenn in Verbindung damit der Anteil der Standard-
   sorte oder des anderen Käses am Gesamterzeugnis in
   Vomhundertteilen angegeben wird. Einer Angabe der
   Vomhundertteile bedarf es nicht
BGBl. 1993, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
    1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standard-
       sorte oder .des anderen Käses an dem Gewicht

       des insgesamt zur Herstellung verwendeten Käses
       mindestens 75 v. H. beträgt,

    2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung

       als Käse nur die angegebene Standardsorte oder

       der angegebene andere Käse verwendet worden
       ist,

    3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der Her-
       stellung als Käse nur die angegebene Standard-
       sorte oder der angegebene andere Käse oder
       deren jeweiliges Schmelzprodukt verwendet wor-
       den ist."

 9. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und halb-
    fester Schnittkäse" durch die Worte ,, , halbfester
    Schnittkäse und Käsezubereitungen, die hinsichtlich
    des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse

    diesen Käsegruppen entsprechen," ersetzt.

10. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.

11. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
       gefügt:

       „8 a. entgegen § 8 Käse unter einer in Anlage 1 b
             Spalte 1 aufgeführten geographischen Her-
             kunftsbezeichnung,".

    b) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 17" durch die
       Angabe,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt.

12. § 31 a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§31 a

                   Übergangsvorschriften".

    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    c) folgender Absatz wird angefügt:
        ,,(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Käse
       und Erzeugnisse aus Käse noch bis zum 1. Januar
       1995 nach den Vorschriften dieser Verordnung in
       der bis zum 1. Januar 1994 geltenden Fassung in
       den Verkehr gebracht werden."

13. In Anlage 1 Buchstabe A werden bei den Standard-
    sorten „Emmentaler" und „Bergkäse" jeweils in Spalte 3
    die Worte „nur aus roher Milch, die nicht über die
    Gewinnungstemperatur erwärmt wurde" gestrichen.

14. Nach Anlage 1 a wird die Anlage zu dieser Verordnung
    als Anlage 1 b eingefügt.

15. In Anlage 3 wird in Nummer 2 Buchstabe e der erste
     Halbsatz wie folgt gefaßt:

    „Natamycin E 235 zur Behandlung der Oberfläche

    von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse
    und Käsezubereitungen, die hinsichtlich des Wasser-
    gehaltes in der fettfreien Käsemasse diesen Käse-
    gruppen entsprechen, mit geschlossener Rinde oder
    Haut;".

                         Artikel2

       Änderung der Milcherzeugnisverordnung

  Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 4 der

Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2423),

wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Milcherzeugnisse müssen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der
   Milchverordnung wärmebehandelt werden."

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird in der Einleitung die Angabe
   ,,§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Angabe
   ,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buch-

      stabe b" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3"
      ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       ,,(3) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der

      Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kenn-
      zeichnung bei

      1. Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen mit
         einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichts-
         hundertteilen,

      2. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit
         einem Fettgehalt von höchstens 4,5 Gewichts-
         hundertteilen,
      3. Milchmischerzeugnissen aus einer Standard-
         sorte der Gruppen I bis III der Anlage 1 mit einem
         Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundert-
         teilen und einem Energiegehalt der beigegebe-
         nen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt
         126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, und

      4. Milchmischgetränken, die aus Milch mit einem

         Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundert-
         teilen hergestellt sind, mit einem Energiegehalt
         der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert
         von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht
         übersteigt,
      den Hinweis „leicht" oder „light/lite" enthalten."

4. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „hergestellt, ohne
   sie der dort vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu
   unterziehen" durch die Worte „nicht wärmebehandelt"
   ersetzt.

5. § 8 wird aufgehoben; § 10 wird § 8, und in ihm werden
   die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen und Absatz 2
   aufgehoben.

                         Artikel3
                      Änderung

       der Margarine- und Mischfettverordnung

  Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August
1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2423),
wird wie folgt geändert:
BGBl. 1993, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442
2442                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

1. In § 4 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-                               Artikel4
   gefügt:
                                                                              Neubekanntmachung
    Die Angaben nach Satz 1 können auch in einer ande-
                                                             Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
   ;en leicht verständlichen Sprache angegeben werden,
                                                           und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Käseverord-
   wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht
                                                           nung, der Milcherzeugnisverordnung und der Marga_rine-
   beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere
                                                           und Mischfettverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
   Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt
   werden."                                                Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
                                                           bekanntmachen.
2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2                                   Artikel5
   Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3"
   ersetzt.                                                                         Inkrafttreten
                                                             Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft; ansonsten tritt
3. Die§§ 7 bis 12 werden gestrichen; § 13 wird § 7.        die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.



                                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                Bonn, den 20. Dezember 1993

                                         Der Bundesminister
                              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                           Jochen Borchert

                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Horst Seehofer

BGBl. 1993, Seite 2443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2443
                                                                       Anlage
                                                                  (zu Artikel 1 Nr. 14)

                                                     Geographische Herkunftsbezeichnung

                 1                       2                        3                        4

         Geographische
                                                           Herstellungs-
           Herkunfts-           Herstellungsgebiet                                   Mindestalter
                                                           vorschritten
          bezeichnung

Allgäuer Emmentaler            Landkreise Lindau        Die Herstellung          3 Monate
                               (Bodensee),              erfolgt ausschließ-
                                                                                Während dieser
                               Oberallgäu,              lieh aus roher
                                                                                Zeit muß der Käse
                               Ostallgäu,               Käsereimilch, die
                                                                                mindestens
                               Unterallgäu,             im Herstellungs-
                                                                                4 Wochen bei einer
                               Ravensburg und           gebiet nach den
                                                                                Temperatur von
                               Bodenseekreis;           Bestimmungen der
                                                                                mindestens 20 °C
                                                        Milchlieferungs-
                               Städte Kaufbeuren,                               in einem Gärkeller
                                                        ordnung für Milch-
                               Kempten und                                      reifen.
                                                        lieferanten von
                               Memmingen
                                                        Emmentaler-

                                                        käsereien vom
                                                        12. August 1980 1)
                                                        gewonnen und vor
                                                        dem Einlaben
                                                        nicht über 40 °C
                                                        erwärmt wird.

Allgäuer Bergkäse              Landkreise Lindau        Die Herstellung         4 Monate
                               (Bodensee),              erfolgt ausschließ-
                               Oberallgäu,              lieh aus roher

                               Ostallgäu,               Käsereimilch, die

                               Unterallgäu,             im Herstellungs-

                               Ravensburg und           gebiet nach den

                               Bodenseekreis;           Bestimmungen der
                                                        Milchlieferungs-
                               Städte Kaufbeuren,
                                                        ordnung für Milch-
                               Kempten und
                                                        lieferanten von
                               Memmingen
                                                        Emmentaler-
                                                        käsereien vom
                                                        12. August 1980 1 )
                                                        gewonnen und vor
                                                        dem Einlaben
                                                        nicht über 40 °c
                                                        erwärmt wird.

Altenburger                    Landkreise               Die Herstellung          14 Tage
Ziegenkäse                     Altenburg,               erfolgt ausschließ-
                               Schmölln, Gera,          lieh aus Käserei-
                               Zeitz, Geithain,         milch, die im
                               Grimma, Wurzen,          Herstellungsgebiet
                               Borna;                   gewonnen wird.
                                                        Die Käsereimilch
                               Stadt Gera
                                                        muß mindestens
                                                        15 % Ziegenmilch
                                                        enthalten;
                                                        auch unter Zusatz
                                                        von Kümmel.

1
    )   Die Milchlieferungsordnung kann bei folgenden Stellen bezogen werden:
          Milchwirtschaftlicher Verein Allgäu-Schwaben e. V., Haus der Milchwirtschaft, Hirnbeinstraße
'       - Milchwirtschaftlicher Verein Baden-Württemberg e.V., Lindenspürstraße 31, 70176 Stuttgart.

                                    Anlage 1b
                                      (zu§ 8)

             5                      6

                                 Sonstige

   Zusammensetzung            Eigenschaften

  Vollfettstufe            Form und Gewicht:
                           rindengereifter
  Gehalt an
                           Rundlaib mit
  Trockenmasse in
                           mindestens 60 kg
  100 Gewichtsteilen:
                           Herstellungs-
  mindestens 62 %
                           gewicht oder

                           Viereckblock mit

                           mindestens 40 kg

                           Herstellungs-

                           gewicht

                           Lochung:

                           mehrheitlich 1-3 cm
                           groß, rund, spärlich
                           bis reichlich, rege!-
                           mäßig verteilt

                           Aussehen:
                           matt bis glänzend

  mindestens Vollfett-     Form und Gewicht:
  stufe                    rindengereifter
                           Rundlaib mit 15 bis
  Gehalt an
                           50 kg Herstellungs-
  Trockenmasse in
                           gewicht
  100 Gewichtsteilen:

  mindestens 62 %          Lochung:

                           erbsengroß, verein-
                           zeit bis spärlich

  Fettgehalt:              Form und Gewicht:
  mindestens               Zylinder mit einem
  30 Gewichtsprozent       Herstellungsgewicht
  in der Trocken-          von 250 g bzw.
  masse                    halbierter Zylinder

  Gehalt an                Lochung:
  Trockenmasse in
                           geschlossener Teig
  100 Gewichtsteilen:      mit geringer Bruch-
  mindestens 38 %          lochung

8, 87435 Kempten/Allgäu,
BGBl. 1993, Seite 2444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2444
2444                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil

             1              2                      3                      4

   Geographische
                                             Herstellungs-
     Herkunfts-     Herstellungsgebiet                             Mindestalter
                                             vorschritten
    bezeichnung

Odenwälder         Landkreise             Die Herstellung       14 Tage
Frühstückskäse     Odenwaldkreis und      erfolgt ausschließ-
                   Bergstraße             lieh aus Käserei-
                                          milch, die im
                                          Herstellungsgebiet
                                          gewonnen und
                                          pasteurisiert wird.

                                          Reifung nur mit

                                          Gelb- oder Rot-

                                          schmierbakterien
                                          (B.Linens)

Sonneborner        Landkreise             Die Herstellung       14 Tage
Weichkäse          Altenburg und          erfolgt ausschließ-
                   Schmölln               lieh aus Käserei-
                                          milch, die im
                                          Herstellungsgebiet

                                          gewonnen wird,
                                          unter Zusatz von
                                          Gewürzen.

Tiefländer         Landkreise             Die Herstellung       8 Wochen
                   Malchin, Grimmen,      erfolgt ausschließ-
                   Altentreptow,          lieh aus Käserei-
                   Teterow, Demmin,       milch, die im
                   Güstrow, Waren         Herstellungsgebiet
                                          gewonnen wird.

Tollenser          Landkreise             Die Herstellung       6 Wochen
                   Altentreptow,          erfolgt ausschließ-
                   Teterow, Malchin,      lieh aus Käserei-
                   Demmin,                milch, die im
                   Neubrandenburg         Herstellungsgebiet

                   und Stadt              gewonnen wird.
                   Neubrandenburg
1

           5                       6

                              Sonstige

  Zusammensetzung          Eigenschaften

  Fettgehalt:           Form und Gewicht:
  mindestens            rund, ohne Rinde,
  10 Gewichtsprozent    geschmeidige Haut
  in der Trocken-       mit gelblich bis
  masse (Fett i.Tr.)    rötlich brauner leicht
                        klebender Rot-
  Gehalt an
                        schmiere und einem
  Trockenmasse in
                        Herstellungsgewicht
  100 Gewichtsteilen:
                        von 100 g
  mindestens 31 %,
  höchstens 42 %        Lochung:
                        geschlossen mit
                        vereinzelter
                        Bruchlochung

  Fettgehalt:           Form und Gewicht:
  mindestens            Zylinder mit einem
  30 Gewichtsprozent    Herstellungsgewicht
  in der Trocken-       von 125 g
  masse (Fett i.Tr.)
                        Lochung:

  Gehalt an             geschlossener Teig
  Trockenmasse in       mit geringer
  100 Gewichtsteilen:   Bruchlochung
  mindestens 38 %

  Fettgehalt:           Form und Gewicht:
  mindestens            runder oder quader-
  45 Gewichtsprozent    förmiger Laib
  in der Trocken-       mit 6 bis 15 kg
  masse (Fett i.Tr.)    Herstellungsgewicht

  Gehalt an             Lochung:
  Trockenmasse in       spärlich bis reichlich,
  100 Gewichtsteilen:   erbsen- bis kirsch-
  mindestens 61 %       groß, mehr oder
                        weniger gleichmäßig
                        verteilt

  Fettgehalt:           Form und Gewicht:
  mindestens            quaderförmiger Laib
  40 Gewichtsprozent    mit etwa 3 kg
  in der Trocken-       Herstellungsgewicht
  masse (Fett i.Tr.)
                        Lochung:

  Gehalt an             zahlreich, in Schlitz-
  Trockenmasse in       oder Gerstenkorn-
  100 Gewichtsteilen:   form, die gleich-
  mindestens 50 %       mäßig über die ge-
                        samte Schnittfläche
                        verteilt ist.
BGBl. 1993, Seite 2445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2445
                                 fünfundvierzigste Verordnung             ,
          über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                             (45. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
                                            Vom 21. Dezember 1993

  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte

in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des

Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 3

eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom

15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Arti-
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:

                           §1
  Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung brauchen Fahrräder mit Hilfsmotor,
die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-

Zulassungs-Ordnung als Mofas gelten, nicht mit Tret-
kurbeln versehen zu sein.

                           §2
   Abweichend von § 36 Abs. 2a Satz 2 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Krafträder - ausge-

nommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder

mit Hilfsmotor - vorn und hinten mit Reifen unterschied-

licher Bauart (Diagonal-, Diagonalgürtel- und Radialreifen)

ausgerüstet sein.

                             §3
  Abweichend von § 53b Abs. 3 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung dürfen Anbaugeräte auch mit vor-
handenen, mindestens 300 mm x 600 mm großen Tafeln,
Folien oder Anstrichen mit unter 45° nach außen und nach
unten verlaufenden, je 100 mm breiten roten und weißen
Streifen kenntlich gemacht werden.

                            §4
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. § 3 tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft.
                                Bonn, den 21. Dezember 1993
                                    Der Bundesminister für Verkenr
                                             In Vertretung
                                             Dr. Knittel
BGBl. 1993, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
2446                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                                  Verordnung
                                über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
                             des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
                 der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des
                                               für das Jahr 1994
                                        (AFG-Leistungsverordnung 1994)
Schlechtwettergeldes
                                                         Vom 22. Dezember 1993

  Auf Grund

- des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes vom
  25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel 1 § 1
  Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
  S. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15
  Buchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom 21. De-
  zember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist,
  und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 Buch-
  stabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
  s. 2484),
- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der zu-
  letzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes vom

  21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden

  ist,

- des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
   zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom 21. De-
   zember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, und
   unter Berücksichtigung des § 249c Abs. 1Odes Arbeits-
   förderungsgesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII
   Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des
   Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
   mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
  ·(BGBI. 1990 II S. 885, 1033) eingefügt worden ist, sowie
   des § 242p des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
   Artikel 11 Nr. 19 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
   (BGBI. I S. 944) eingefügt worden ist,
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
  zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom 21 . De-
  zember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, und
- des § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes,
  der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II
  Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. Au-

                                        Bonn, den 22. Dezember 1993

  gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
  23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) einge-

  fügt und durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c Doppel-
  buchstabe bb des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
  S. 1306) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:

                           §1
  Für das Jahr 1994 ergeben sich die Leistungssätze

1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus

   der als Anlage 1*),

2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),

3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und
4. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
   aus der als Anlage 4*)

dieser Verordnung beigefügten Tabelle.

                           §2
  Für das Jahr 1994 ergeben sich die Leistungssätze des
Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung mit§ 44
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des Unter-
haltsgeldes nach § 242q Abs. 3 in Verbindung mit § 44
Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung aus
der als Anlage 5*) dieser Verordnung beigefügten Tabelle.

                           §3
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
                                                      Der Bundesminister
                                                 für Arbeit und Sozialordnung
                                                         Norbert Blüm
*) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-
   desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
   Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
   gungen des Verlags übersandt.
BGBl. 1993, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
                                Nr. 74     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                               2447

                                                   Dritte
                                             zur Änderung

Verordnung
der Verordnung
                                         über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
                                                 Vom 22. Dezember 1993

  Auf Grund des § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch

Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes vom 21. Dezember

1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:

                          Artikel 1

  Die Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter

vom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 27. Dezember 1983 (BGBI.
1984 1S. 1), wird wie folgt geändert:

1 . § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Das Kurzarbeitergeld beträgt abweichend von § 68
   Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes
   1. - für Heimarbeiter, die mindestens ein Kind im
         Sinne des § 32 Abs. 1 , 4 und 5 des Ein-
         kommensteuergesetzes haben, sowie
      - für Heimarbeiter, deren Ehegatte mindestens ein
        Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des
        Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehe-

        gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
        sind und nicht dauernd getrennt leben,

       a) in der Leistungsgruppe A fünfzig vom Hundert,

       b) in den Leistungsgruppen B und C fünfundfünfzig

          vom Hundert,

       c) in den Leistungsgruppen D und E zweiundvierzig
          vom Hundert,

    2. für die übrigen Heimarbeiter
       a) in der Leistungsgruppe A vierundvierzig vom

          Hundert,

       b) in den Leistungsgruppen B und C neunundvier-

          zig vom Hundert,
       c) in den Leistungsgruppen D und E siebenund-
          dreißig vom Hundert

    des ausgefallenen Entgelts (Unterschiedsbetrag zwi-
    schen dem Entgelt nach Absatz 1 Nr. 1 und dem Ent-
    gelt nach Absatz 1 Nr. 2)."

2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.

                          Artikel2

   Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1994 in Kraft.
                                  Bonn, den 22. Dezember 1993
                                                Der Bundesminister
                                           für Arbeit und
Sozialordnung
                                                   Norbert Blüm
BGBl. 1993, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
2448                                 Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1993, Teil 1
                                          Erste Verordnung
       zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung
       und Prüfungsordnung nach§ 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
                                       zur Patentanwaltschaft
                                            Vom 23. Dezember 1993

  Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), der zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2135) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf
Grund des § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1349) verordnet das Bundesministerium

der Justiz:

                       Artikel 1
  Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der
Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10
des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1S. 2824), wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung:
                 ,,(Patentanwaltsausbildungs-
                  und -prüfungsverordnung)".

2. § 43 c wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§43c
                  Höhe der Unterhaltsbeihilfe

      Die Unterhaltsbeihilfe beträgt 80 Prozent des Grund-

   betrages und des Verheiratetenzuschlages nach den
   §§ 61, 62 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
   jeweils geltenden Fassung."

3. In § 43 f Abs. 1 werden die Worte „dreißig vom Hundert"
   ersetzt durch die Angabe „50 Prozent".

                         Artikel2

                       Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
                               Bonn, den 23. Dezember 1993
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                              In Vertretung
                                                 Kober

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2440. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ed25b2b79ecee4ad….