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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2440
BGBl. 1993 I S. 2440 · 34.478 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung und anderer Verordnungen
Vom 20. Dezember 1993
Es verordnen
- auf Grund des§ 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Milch- und
Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1471),
von denen§ 7 Satz 1 gemäß Artikel 51 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft;
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, des § 12
Abs. 1 Nr. 1, des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Abs. 1
Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft;
- auf Grund des § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes das Bundesministerium
für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), zuletzt geändert
gemäß Artikel 85 der Verordnung vom 26. Februar 1993
(BGBI. 1S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) Speisesalz, jodiertes Speisesalz,".
b) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) Gewürze, Gewürzzubereitungen, Kräuter und
Kräuterzubereitungen sowie die ihnen jeweils
entsprechenden Aromen mit natürlichen Aroma-
stoffen und Aromaextrakten, ".
2. In § 5 werden bei der Angabe „Doppelrahmstufe" in
der Spalte „Fettgehalt in der Trockenmasse" die
Worte „höchstens 85 % " durch die Worte „höchstens
87 %" ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt:
,,§8
Geographische Herkunftsbezeichnungen
Käse darf unter einer der in Anlage 1 b Spalte 1 auf-
geführten geographischen Herkunftsbezeichnungen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
1. in dem jeweiligen in Anlage 1 b Spalte 2 bezeich-
neten Herkunftsgebiet hergestellt worden ist und
2. den jeweiligen in Anlage 1 b Spalte 3 bis 6 aufge-
führten Anforderungen an die Herstellung und
Beschaffenheit entspricht."
4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 des
Eichgesetzes" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 des
Eichgesetzes" ersetzt.
b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung
nach Anlage 1 oder 1 b oder nach § 7 Abs. 2;
bei Molkenkäse die Bezeichnung „Molken-
käse"; bei Molkeneiweißkäse die Bezeichnung
„Molkeneiweißkäse"; bei sonstigem Käse die
Käsegruppe (§ 6 Abs. 1) oder die Bezeichnung
nach Anlage 1 b,".
5. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.
6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nähr-
wert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeich-
nung bei Käse mit einem Fettgehalt in der Trocken-
masse von höchstens 32,5 % den Hinweis „leicht"
oder „light/lite" enthalten; Speisequark und Schicht-
käse dürfen den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" nur
enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse
weniger als 12,5 % beträgt."
7. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nähr-
wert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeich-
nung bei Erzeugnissen aus Käse mit einem Fettgehalt
in der Trockenmasse von höchstens 32,5 % und
einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel
von insgesamt nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endpro-
dukt den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" enthalten.
Erzeugnisse aus Speisequark und Schichtkäse dürfen
den Hinweis „leicht" oder „lighVlite" nur enthalten,
wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als
12,5 % beträgt und der Energiegehalt der beigegebe-
nen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100 g End-
produkt nicht übersteigt."
8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
nung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-
sorte oder auf einen anderen Käse nur enthalten,
wenn in Verbindung damit der Anteil der Standard-
sorte oder des anderen Käses am Gesamterzeugnis in
Vomhundertteilen angegeben wird. Einer Angabe der
Vomhundertteile bedarf es nicht

1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standard-
sorte oder .des anderen Käses an dem Gewicht
des insgesamt zur Herstellung verwendeten Käses
mindestens 75 v. H. beträgt,
2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung
als Käse nur die angegebene Standardsorte oder
der angegebene andere Käse verwendet worden
ist,
3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der Her-
stellung als Käse nur die angegebene Standard-
sorte oder der angegebene andere Käse oder
deren jeweiliges Schmelzprodukt verwendet wor-
den ist."
9. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und halb-
fester Schnittkäse" durch die Worte ,, , halbfester
Schnittkäse und Käsezubereitungen, die hinsichtlich
des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse
diesen Käsegruppen entsprechen," ersetzt.
10. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
11. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
gefügt:
„8 a. entgegen § 8 Käse unter einer in Anlage 1 b
Spalte 1 aufgeführten geographischen Her-
kunftsbezeichnung,".
b) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 17" durch die
Angabe,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt.
12. § 31 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§31 a
Übergangsvorschriften".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Käse
und Erzeugnisse aus Käse noch bis zum 1. Januar
1995 nach den Vorschriften dieser Verordnung in
der bis zum 1. Januar 1994 geltenden Fassung in
den Verkehr gebracht werden."
13. In Anlage 1 Buchstabe A werden bei den Standard-
sorten „Emmentaler" und „Bergkäse" jeweils in Spalte 3
die Worte „nur aus roher Milch, die nicht über die
Gewinnungstemperatur erwärmt wurde" gestrichen.
14. Nach Anlage 1 a wird die Anlage zu dieser Verordnung
als Anlage 1 b eingefügt.
15. In Anlage 3 wird in Nummer 2 Buchstabe e der erste
Halbsatz wie folgt gefaßt:
„Natamycin E 235 zur Behandlung der Oberfläche
von Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse
und Käsezubereitungen, die hinsichtlich des Wasser-
gehaltes in der fettfreien Käsemasse diesen Käse-
gruppen entsprechen, mit geschlossener Rinde oder
Haut;".
Artikel2
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2423),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Milcherzeugnisse müssen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der
Milchverordnung wärmebehandelt werden."
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird in der Einleitung die Angabe
,,§ 14 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Angabe
,,§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe b" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3"
ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kenn-
zeichnung bei
1. Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen mit
einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichts-
hundertteilen,
2. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit
einem Fettgehalt von höchstens 4,5 Gewichts-
hundertteilen,
3. Milchmischerzeugnissen aus einer Standard-
sorte der Gruppen I bis III der Anlage 1 mit einem
Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundert-
teilen und einem Energiegehalt der beigegebe-
nen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt
126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, und
4. Milchmischgetränken, die aus Milch mit einem
Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundert-
teilen hergestellt sind, mit einem Energiegehalt
der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert
von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht
übersteigt,
den Hinweis „leicht" oder „light/lite" enthalten."
4. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „hergestellt, ohne
sie der dort vorgeschriebenen Wärmebehandlung zu
unterziehen" durch die Worte „nicht wärmebehandelt"
ersetzt.
5. § 8 wird aufgehoben; § 10 wird § 8, und in ihm werden
die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen und Absatz 2
aufgehoben.
Artikel3
Änderung
der Margarine- und Mischfettverordnung
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August
1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259), geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2423),
wird wie folgt geändert:

2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. In § 4 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein- Artikel4
gefügt:
Neubekanntmachung
Die Angaben nach Satz 1 können auch in einer ande-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
;en leicht verständlichen Sprache angegeben werden,
und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Käseverord-
wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht
nung, der Milcherzeugnisverordnung und der Marga_rine-
beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere
und Mischfettverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt
werden." Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Artikel5
Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 3"
ersetzt. Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft; ansonsten tritt
3. Die§§ 7 bis 12 werden gestrichen; § 13 wird § 7. die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Geographische Herkunftsbezeichnung
1 2 3 4
Geographische
Herstellungs-
Herkunfts- Herstellungsgebiet Mindestalter
vorschritten
bezeichnung
Allgäuer Emmentaler Landkreise Lindau Die Herstellung 3 Monate
(Bodensee), erfolgt ausschließ-
Während dieser
Oberallgäu, lieh aus roher
Zeit muß der Käse
Ostallgäu, Käsereimilch, die
mindestens
Unterallgäu, im Herstellungs-
4 Wochen bei einer
Ravensburg und gebiet nach den
Temperatur von
Bodenseekreis; Bestimmungen der
mindestens 20 °C
Milchlieferungs-
Städte Kaufbeuren, in einem Gärkeller
ordnung für Milch-
Kempten und reifen.
lieferanten von
Memmingen
Emmentaler-
käsereien vom
12. August 1980 1)
gewonnen und vor
dem Einlaben
nicht über 40 °C
erwärmt wird.
Allgäuer Bergkäse Landkreise Lindau Die Herstellung 4 Monate
(Bodensee), erfolgt ausschließ-
Oberallgäu, lieh aus roher
Ostallgäu, Käsereimilch, die
Unterallgäu, im Herstellungs-
Ravensburg und gebiet nach den
Bodenseekreis; Bestimmungen der
Milchlieferungs-
Städte Kaufbeuren,
ordnung für Milch-
Kempten und
lieferanten von
Memmingen
Emmentaler-
käsereien vom
12. August 1980 1 )
gewonnen und vor
dem Einlaben
nicht über 40 °c
erwärmt wird.
Altenburger Landkreise Die Herstellung 14 Tage
Ziegenkäse Altenburg, erfolgt ausschließ-
Schmölln, Gera, lieh aus Käserei-
Zeitz, Geithain, milch, die im
Grimma, Wurzen, Herstellungsgebiet
Borna; gewonnen wird.
Die Käsereimilch
Stadt Gera
muß mindestens
15 % Ziegenmilch
enthalten;
auch unter Zusatz
von Kümmel.
1
) Die Milchlieferungsordnung kann bei folgenden Stellen bezogen werden:
Milchwirtschaftlicher Verein Allgäu-Schwaben e. V., Haus der Milchwirtschaft, Hirnbeinstraße
' - Milchwirtschaftlicher Verein Baden-Württemberg e.V., Lindenspürstraße 31, 70176 Stuttgart.
Anlage 1b
(zu§ 8)
5 6
Sonstige
Zusammensetzung Eigenschaften
Vollfettstufe Form und Gewicht:
rindengereifter
Gehalt an
Rundlaib mit
Trockenmasse in
mindestens 60 kg
100 Gewichtsteilen:
Herstellungs-
mindestens 62 %
gewicht oder
Viereckblock mit
mindestens 40 kg
Herstellungs-
gewicht
Lochung:
mehrheitlich 1-3 cm
groß, rund, spärlich
bis reichlich, rege!-
mäßig verteilt
Aussehen:
matt bis glänzend
mindestens Vollfett- Form und Gewicht:
stufe rindengereifter
Rundlaib mit 15 bis
Gehalt an
50 kg Herstellungs-
Trockenmasse in
gewicht
100 Gewichtsteilen:
mindestens 62 % Lochung:
erbsengroß, verein-
zeit bis spärlich
Fettgehalt: Form und Gewicht:
mindestens Zylinder mit einem
30 Gewichtsprozent Herstellungsgewicht
in der Trocken- von 250 g bzw.
masse halbierter Zylinder
Gehalt an Lochung:
Trockenmasse in
geschlossener Teig
100 Gewichtsteilen: mit geringer Bruch-
mindestens 38 % lochung
8, 87435 Kempten/Allgäu,

2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil
1 2 3 4
Geographische
Herstellungs-
Herkunfts- Herstellungsgebiet Mindestalter
vorschritten
bezeichnung
Odenwälder Landkreise Die Herstellung 14 Tage
Frühstückskäse Odenwaldkreis und erfolgt ausschließ-
Bergstraße lieh aus Käserei-
milch, die im
Herstellungsgebiet
gewonnen und
pasteurisiert wird.
Reifung nur mit
Gelb- oder Rot-
schmierbakterien
(B.Linens)
Sonneborner Landkreise Die Herstellung 14 Tage
Weichkäse Altenburg und erfolgt ausschließ-
Schmölln lieh aus Käserei-
milch, die im
Herstellungsgebiet
gewonnen wird,
unter Zusatz von
Gewürzen.
Tiefländer Landkreise Die Herstellung 8 Wochen
Malchin, Grimmen, erfolgt ausschließ-
Altentreptow, lieh aus Käserei-
Teterow, Demmin, milch, die im
Güstrow, Waren Herstellungsgebiet
gewonnen wird.
Tollenser Landkreise Die Herstellung 6 Wochen
Altentreptow, erfolgt ausschließ-
Teterow, Malchin, lieh aus Käserei-
Demmin, milch, die im
Neubrandenburg Herstellungsgebiet
und Stadt gewonnen wird.
Neubrandenburg
1
5 6
Sonstige
Zusammensetzung Eigenschaften
Fettgehalt: Form und Gewicht:
mindestens rund, ohne Rinde,
10 Gewichtsprozent geschmeidige Haut
in der Trocken- mit gelblich bis
masse (Fett i.Tr.) rötlich brauner leicht
klebender Rot-
Gehalt an
schmiere und einem
Trockenmasse in
Herstellungsgewicht
100 Gewichtsteilen:
von 100 g
mindestens 31 %,
höchstens 42 % Lochung:
geschlossen mit
vereinzelter
Bruchlochung
Fettgehalt: Form und Gewicht:
mindestens Zylinder mit einem
30 Gewichtsprozent Herstellungsgewicht
in der Trocken- von 125 g
masse (Fett i.Tr.)
Lochung:
Gehalt an geschlossener Teig
Trockenmasse in mit geringer
100 Gewichtsteilen: Bruchlochung
mindestens 38 %
Fettgehalt: Form und Gewicht:
mindestens runder oder quader-
45 Gewichtsprozent förmiger Laib
in der Trocken- mit 6 bis 15 kg
masse (Fett i.Tr.) Herstellungsgewicht
Gehalt an Lochung:
Trockenmasse in spärlich bis reichlich,
100 Gewichtsteilen: erbsen- bis kirsch-
mindestens 61 % groß, mehr oder
weniger gleichmäßig
verteilt
Fettgehalt: Form und Gewicht:
mindestens quaderförmiger Laib
40 Gewichtsprozent mit etwa 3 kg
in der Trocken- Herstellungsgewicht
masse (Fett i.Tr.)
Lochung:
Gehalt an zahlreich, in Schlitz-
Trockenmasse in oder Gerstenkorn-
100 Gewichtsteilen: form, die gleich-
mindestens 50 % mäßig über die ge-
samte Schnittfläche
verteilt ist.

fünfundvierzigste Verordnung ,
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(45. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 21. Dezember 1993
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte
in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 3
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Arti-
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
§1
Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung brauchen Fahrräder mit Hilfsmotor,
die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung als Mofas gelten, nicht mit Tret-
kurbeln versehen zu sein.
§2
Abweichend von § 36 Abs. 2a Satz 2 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Krafträder - ausge-
nommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder
mit Hilfsmotor - vorn und hinten mit Reifen unterschied-
licher Bauart (Diagonal-, Diagonalgürtel- und Radialreifen)
ausgerüstet sein.
§3
Abweichend von § 53b Abs. 3 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung dürfen Anbaugeräte auch mit vor-
handenen, mindestens 300 mm x 600 mm großen Tafeln,
Folien oder Anstrichen mit unter 45° nach außen und nach
unten verlaufenden, je 100 mm breiten roten und weißen
Streifen kenntlich gemacht werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. § 3 tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1993
Der Bundesminister für Verkenr
In Vertretung
Dr. Knittel

2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,
des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,
der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des
für das Jahr 1994
(AFG-Leistungsverordnung 1994)
Schlechtwettergeldes
Vom 22. Dezember 1993
Auf Grund
- des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel 1 § 1
Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15
Buchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom 21. De-
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist,
und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
s. 2484),
- des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der zu-
letzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden
ist,
- des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom 21. De-
zember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, und
unter Berücksichtigung des § 249c Abs. 1Odes Arbeits-
förderungsgesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
·(BGBI. 1990 II S. 885, 1033) eingefügt worden ist, sowie
des § 242p des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
Artikel 11 Nr. 19 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBI. I S. 944) eingefügt worden ist,
- des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom 21 . De-
zember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, und
- des § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes,
der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II
Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. Au-
Bonn, den 22. Dezember 1993
gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) einge-
fügt und durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c Doppel-
buchstabe bb des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1306) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§1
Für das Jahr 1994 ergeben sich die Leistungssätze
1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus
der als Anlage 1*),
2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),
3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und
4. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes
aus der als Anlage 4*)
dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
§2
Für das Jahr 1994 ergeben sich die Leistungssätze des
Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung mit§ 44
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des Unter-
haltsgeldes nach § 242q Abs. 3 in Verbindung mit § 44
Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung aus
der als Anlage 5*) dieser Verordnung beigefügten Tabelle.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
*) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun-
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.

Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993 2447
Dritte
zur Änderung
Verordnung
der Verordnung
über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
Vom 22. Dezember 1993
Auf Grund des § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
vom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 27. Dezember 1983 (BGBI.
1984 1S. 1), wird wie folgt geändert:
1 . § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Kurzarbeitergeld beträgt abweichend von § 68
Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes
1. - für Heimarbeiter, die mindestens ein Kind im
Sinne des § 32 Abs. 1 , 4 und 5 des Ein-
kommensteuergesetzes haben, sowie
- für Heimarbeiter, deren Ehegatte mindestens ein
Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des
Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehe-
gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben,
a) in der Leistungsgruppe A fünfzig vom Hundert,
b) in den Leistungsgruppen B und C fünfundfünfzig
vom Hundert,
c) in den Leistungsgruppen D und E zweiundvierzig
vom Hundert,
2. für die übrigen Heimarbeiter
a) in der Leistungsgruppe A vierundvierzig vom
Hundert,
b) in den Leistungsgruppen B und C neunundvier-
zig vom Hundert,
c) in den Leistungsgruppen D und E siebenund-
dreißig vom Hundert
des ausgefallenen Entgelts (Unterschiedsbetrag zwi-
schen dem Entgelt nach Absatz 1 Nr. 1 und dem Ent-
gelt nach Absatz 1 Nr. 2)."
2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und
Sozialordnung
Norbert Blüm

2448 Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1993, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung
und Prüfungsordnung nach§ 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft
Vom 23. Dezember 1993
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), der zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2135) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf
Grund des § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1349) verordnet das Bundesministerium
der Justiz:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der
Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach § 10
des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1S. 2824), wird wie folgt geändert:
1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung:
,,(Patentanwaltsausbildungs-
und -prüfungsverordnung)".
2. § 43 c wird wie folgt gefaßt:
,,§43c
Höhe der Unterhaltsbeihilfe
Die Unterhaltsbeihilfe beträgt 80 Prozent des Grund-
betrages und des Verheiratetenzuschlages nach den
§§ 61, 62 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung."
3. In § 43 f Abs. 1 werden die Worte „dreißig vom Hundert"
ersetzt durch die Angabe „50 Prozent".
Artikel2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1993
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Kober
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2440. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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