§ 3 Anforderungen an die Herstellung von Käse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/3#abs-1 (1) Bei der Herstellung von Käse, ausgenommen Molkenkäse, dürfen außer Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) nur verwendet werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/3#abs-2 (2) Bei der Herstellung von Molkenkäse dürfen außer den in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnissen nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/3#abs-2a (2a) Bei der Herstellung von Sauermilchkäse dürfen außer Sauermilchquark nur die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stoffe verwendet werden. Dem Sauermilchquark dürfen Frischkäse und bis zu 9% seines Gewichtes Milcheiweißerzeugnisse zugesetzt sein.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/3#abs-2b (2b) Der Sauermilchquark muß aus entrahmter Milch unter Verwendung von Milchsäurebakterien, auch unter Mitverwendung von Lab oder Labaustauschstoffen und unter Wärmeeinwirkung, hergestellt sein; er muß eine fettfreie Milchtrockenmasse von mindestens 32% aufweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/3#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/3#abs-3a (3a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/3#abs-4 (4) (weggefallen)