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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1704

BGBl. 2004 I S. 1704 · 11.464 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
                                              Verordnung
                           zur Änderung milchrechtlicher

Produktverordnungen
                                                Vom 16. Juli 2004

  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

– des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarine-

  gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der

  zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom
  25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
  ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
  Justiz und für Wirtschaft und Arbeit und
– des § 24 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der
  im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
  7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung:

                        Artikel 1

            Änderung der Käseverordnung
  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geän-
dert:

 1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent,

           bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse,

           auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse,

           durch Schmelzen unter Anwendung von

           Wärme, auch unter Verwendung von

           Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt

           sind (Schmelzkäse);“.

    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milch-
           erzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel
           aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse
           und Schmelzkäse durch Schmelzen unter
           Anwendung von Wärme, auch unter Verwen-
           dung von Schmelzsalzen, und Emulgieren
           hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitun-
           gen);“.

 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
       fügt:

         „3. bei geriebenem, geraspeltem oder gestiftel-
             tem Käse in technologisch notwendigem
             Umfang, höchstens jedoch bis zu 3 Prozent,

             Kartoffel- und Maisstärke, auch in einer

             Mischung, als Trennmittel;“.

   b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
      Nummern 4 und 5.
   c) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende
      durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende
      Nummer 6 angefügt:
         „6. bei wärmebehandeltem Frischkäse in tech-
             nologisch notwendigem Umfang Stärke und
             Speisegelatine.“

3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Im Inland hergestellter Käse darf nach
         Maßgabe der Absätze 2 bis 10 unter der Güte-
         bezeichnung „Markenkäse“ in den Verkehr ge-
         bracht werden.“
   b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
            „(11) Für Markenkäse darf
         das nebenstehend abgebildete

         Gütezeichen verwendet werden.

         Das Gütezeichen besteht aus

         einem stilisierten Adler mit ova-

         ler Umrandung. Die Umran-

         dung enthält die Inschrift „In

         Deutschland geprüfte Marken-

         ware“.“
   c) Absatz 12 wird aufgehoben.

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                              „§ 11a

                         Markenkäse
                  aus anderen Mitgliedstaaten
     (1) Käse, der in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union hergestellt ist, darf im Geltungs-
   bereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung
   „Markenkäse“, auch in Verbindung mit einem Hin-

   weis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr
   gebracht werden, wenn der Käse den Anforderungen
   des § 11 Abs. 10 entspricht.
BGBl. 2004, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
       (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
    prüfen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 im
    Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland erfüllt
    sind.
       (3) § 11 Abs. 11 findet Anwendung.“

 6. § 13 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 13

                          Kochkäse
      Anstelle der Bezeichnung „Schmelzkäse“ darf die
    Bezeichnung „Kochkäse“ verwendet werden, wenn
    zur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark,

    auch unter Zusatz von Schnittkäse (ohne Rinde oder
    Haut) bis zu acht Gewichtshundertteilen, bezogen
    auf das Fertigerzeugnis, und an anderen Milcher-
    zeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder Butter-
    schmalz verwendet worden sind.“

 7. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
    kann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder
    geographischen Angabe im Sinne der Verordnung
    (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum
    Schutz von geographischen Angaben und Ur-
    sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
    Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geän-
    dert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des
    Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), die
    danach vorgesehene Bezeichnung verwendet wer-
    den.“

 8. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch
    ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-

    gefügt:

    „bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der
    Zusatz der Trennmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) außer
    Ansatz,“.

 9. In § 16 Abs. 1 werden die Nummern 1a und 2 zu den
    Nummern 2 und 3, und in der neuen Nummer 3 wird
    der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und fol-
    gende Nummer 4 angefügt:
    „4. bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne
        von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe
        nach Nummer 1 die Angabe „im Milchanteil“.“

10. § 31a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 31a
                     Übergangsvorschrift

      Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen noch bis
    zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli
    2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-

    zeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in

    Verkehr gebracht werden.“

11. In Anlage 1 (zu § 7) werden bei den Standardsorten
    Gouda und Edamer in Spalte 8 Buchstabe A jeweils

    die Wörter „weißlich-graugrünen Schimmelbelag“
    durch die Wörter „weißlichen Schimmelbelag“ er-
    setzt.

12. Anlage 2 (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
    „Anlage 2
    (zu § 12)
         Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und

               Schmelzkäsezubereitungen
                                          Mindestgehalte
                                        an Trockenmasse in
                                       hundert Gewichtsteilen

     Schnittfähiger Schmelzkäse

      – mit einem Fettgehalt in
        der Trockenmasse
        von 50 % oder mehr                     50 %
      – mit einem Fettgehalt in
        der Trockenmasse
        von weniger als 50 %                   34 %

     Streichfähiger Schmelzkäse

      – mit einem Fettgehalt in
        der Trockenmasse
        von 50 % oder mehr                     40 %
      – mit einem Fettgehalt in
        der Trockenmasse
        von weniger als 50 %                   30 %

     Schmelzkäsezubereitung                    20 %

     Kochkäse
      – Doppelrahmstufe                        42 %
      – Rahmstufe                              36 %

     – Vollfettstufe                           34 %

      – Fettstufe                              32 %

      – Dreiviertelfettstufe                   29 %
      – Halbfettstufe                          26 %
      – Viertelfettstufe                       24 %
      – Magerstufe                             22 %

    Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für
    Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus
    Frischkäse.“

                           Artikel 2
                      Änderung

            der Milcherzeugnisverordnung
  Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Molkenerzeug-

   nisse mit Ausnahme von Molkensahne,“ durch die

   Wörter „Molkenerzeugnisse und Molkenmischer-
   zeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Mol-
   kenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um“
   ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
2. § 7b wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7b
                    Übergangsvorschrift
     Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezem-
   ber 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 hergestellt
   und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der
   Bestände in Verkehr gebracht werden.“

3. Die Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

   a) In Spalte 4 wird jeweils die Angabe „höchstens

      0,3“ durch die Angabe „höchstens 0,5“ ersetzt.

   b) In Gruppe XVI Spalte 3 Nr. 1 wird die Angabe „Per-
      oxidhöchstwert: 0,2 mEqu 02/kg Fett,“ gestrichen.

                         Artikel 3

           Änderung der Butterverordnung
  Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I
S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2
   Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Ver-
   braucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Han-
   delsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3
   Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.“

2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil
   nach den Wörtern „In diesem Rahmen sind“ die Wör-
   ter „ , unbeschadet des § 6 Abs. 3,“ eingefügt.

3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 1“ durch
   die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 11
                    Zusätzliche Kennzeichnung
       Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr
    gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbe-
    schadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des
    § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:
    1. als Verkehrsbezeichnung

        a) im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit

           Abs. 3, die Bezeichnung „Deutsche Marken-

           butter“ und

        b) im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit
           Abs. 3, die Bezeichnung „Deutsche Molkerei-
           butter“,

    2. die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,

    3. im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als
       Verbraucher bestimmt ist, die Angabe „zur Abgabe
       an andere als Verbraucher bestimmt“.“

5. In Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) wird in
   Nummer 2.5 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
    „Bei Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt
    ist, kann die Butterprobe nach Zulassung durch die
    Überwachungsstelle aus acht ausgeformten und ver-
    packten Stücken zu 250 g bestehen.“

                              Artikel 4

                           Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                     Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                     Bonn, den 16. Juli 2004
                                                   Die Bundesministerin
                       f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
                                                         Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1704. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e6d995d94375b49b….