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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1704
BGBl. 2004 I S. 1704 · 11.464 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung milchrechtlicher
Produktverordnungen
Vom 16. Juli 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarine-
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der
zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Justiz und für Wirtschaft und Arbeit und
– des § 24 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung:
Artikel 1
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent,
bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse,
auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse,
durch Schmelzen unter Anwendung von
Wärme, auch unter Verwendung von
Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt
sind (Schmelzkäse);“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milch-
erzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel
aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse
und Schmelzkäse durch Schmelzen unter
Anwendung von Wärme, auch unter Verwen-
dung von Schmelzsalzen, und Emulgieren
hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitun-
gen);“.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. bei geriebenem, geraspeltem oder gestiftel-
tem Käse in technologisch notwendigem
Umfang, höchstens jedoch bis zu 3 Prozent,
Kartoffel- und Maisstärke, auch in einer
Mischung, als Trennmittel;“.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
c) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende
Nummer 6 angefügt:
„6. bei wärmebehandeltem Frischkäse in tech-
nologisch notwendigem Umfang Stärke und
Speisegelatine.“
3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Inland hergestellter Käse darf nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 10 unter der Güte-
bezeichnung „Markenkäse“ in den Verkehr ge-
bracht werden.“
b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Für Markenkäse darf
das nebenstehend abgebildete
Gütezeichen verwendet werden.
Das Gütezeichen besteht aus
einem stilisierten Adler mit ova-
ler Umrandung. Die Umran-
dung enthält die Inschrift „In
Deutschland geprüfte Marken-
ware“.“
c) Absatz 12 wird aufgehoben.
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Markenkäse
aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Käse, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union hergestellt ist, darf im Geltungs-
bereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung
„Markenkäse“, auch in Verbindung mit einem Hin-
weis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn der Käse den Anforderungen
des § 11 Abs. 10 entspricht.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
prüfen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 im
Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland erfüllt
sind.
(3) § 11 Abs. 11 findet Anwendung.“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Kochkäse
Anstelle der Bezeichnung „Schmelzkäse“ darf die
Bezeichnung „Kochkäse“ verwendet werden, wenn
zur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark,
auch unter Zusatz von Schnittkäse (ohne Rinde oder
Haut) bis zu acht Gewichtshundertteilen, bezogen
auf das Fertigerzeugnis, und an anderen Milcher-
zeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder Butter-
schmalz verwendet worden sind.“
7. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
kann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder
geographischen Angabe im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum
Schutz von geographischen Angaben und Ur-
sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des
Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), die
danach vorgesehene Bezeichnung verwendet wer-
den.“
8. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der
Zusatz der Trennmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) außer
Ansatz,“.
9. In § 16 Abs. 1 werden die Nummern 1a und 2 zu den
Nummern 2 und 3, und in der neuen Nummer 3 wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 4 angefügt:
„4. bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne
von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe
nach Nummer 1 die Angabe „im Milchanteil“.“
10. § 31a wird wie folgt gefasst:
„§ 31a
Übergangsvorschrift
Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen noch bis
zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli
2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-
zeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in
Verkehr gebracht werden.“
11. In Anlage 1 (zu § 7) werden bei den Standardsorten
Gouda und Edamer in Spalte 8 Buchstabe A jeweils
die Wörter „weißlich-graugrünen Schimmelbelag“
durch die Wörter „weißlichen Schimmelbelag“ er-
setzt.
12. Anlage 2 (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 12)
Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und
Schmelzkäsezubereitungen
Mindestgehalte
an Trockenmasse in
hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von 50 % oder mehr 50 %
– mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von weniger als 50 % 34 %
Streichfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von 50 % oder mehr 40 %
– mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von weniger als 50 % 30 %
Schmelzkäsezubereitung 20 %
Kochkäse
– Doppelrahmstufe 42 %
– Rahmstufe 36 %
– Vollfettstufe 34 %
– Fettstufe 32 %
– Dreiviertelfettstufe 29 %
– Halbfettstufe 26 %
– Viertelfettstufe 24 %
– Magerstufe 22 %
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus
Frischkäse.“
Artikel 2
Änderung
der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Molkenerzeug-
nisse mit Ausnahme von Molkensahne,“ durch die
Wörter „Molkenerzeugnisse und Molkenmischer-
zeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Mol-
kenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um“
ersetzt.

2. § 7b wird wie folgt gefasst:
„§ 7b
Übergangsvorschrift
Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezem-
ber 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 hergestellt
und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der
Bestände in Verkehr gebracht werden.“
3. Die Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 wird jeweils die Angabe „höchstens
0,3“ durch die Angabe „höchstens 0,5“ ersetzt.
b) In Gruppe XVI Spalte 3 Nr. 1 wird die Angabe „Per-
oxidhöchstwert: 0,2 mEqu 02/kg Fett,“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Butterverordnung
Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I
S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2
Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Ver-
braucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Han-
delsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.“
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil
nach den Wörtern „In diesem Rahmen sind“ die Wör-
ter „ , unbeschadet des § 6 Abs. 3,“ eingefügt.
3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 1“ durch
die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zusätzliche Kennzeichnung
Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbe-
schadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des
§ 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:
1. als Verkehrsbezeichnung
a) im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3, die Bezeichnung „Deutsche Marken-
butter“ und
b) im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, die Bezeichnung „Deutsche Molkerei-
butter“,
2. die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,
3. im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als
Verbraucher bestimmt ist, die Angabe „zur Abgabe
an andere als Verbraucher bestimmt“.“
5. In Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) wird in
Nummer 2.5 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt
ist, kann die Butterprobe nach Zulassung durch die
Überwachungsstelle aus acht ausgeformten und ver-
packten Stücken zu 250 g bestehen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1704. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e6d995d94375b49b….