Gesetze / Käseverordnung

KäseV

§ 16 Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/16#abs-1 (1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten

1.
die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit der Angabe "...% Fett i.Tr.", bei Käsekompositionen die Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses mit der Angabe "insgesamt ...% Fett i.Tr.",
2.
bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse, die mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser aufweisen, den Hinweis "Wassergehalt mehr als 82%",
3.
bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 einen Hinweis auf die Streichfähigkeit,
4.
bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe nach Nummer 1 die Angabe "im Milchanteil".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/16#abs-2 (2) Die Bezeichnung "Käsezubereitung" kann ersetzt werden durch die Bezeichnung "Frischkäsezubereitung", wenn als Käse nur Frischkäse, oder durch die Bezeichnung einer Standardsorte der Gruppe Frischkäse in Verbindung mit dem Wort "-zubereitung", wenn als Käse nur diese Standardsorte verwendet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/16#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 15 § 17