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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3227

BGBl. 2016 I S. 3227 · 20.661 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3227
                                        Verordnung
      zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
                                           Vom 27. Dezember 2016

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund

– des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-

  satz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005

  (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 Nummer 11 des

  Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) einge-
  fügt und durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes
  vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) geändert
  worden ist,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbin-
  dung mit § 9b Absatz 2, des § 8 Absatz 1 Satz 1
  und 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9b Ab-
  satz 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 sowie
  des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
  mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
  (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 8 Ab-
  satz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5, 8 und 24
  des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
  geändert und § 9b Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 11
  des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
  eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Ab-
  satz 2 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes
  vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
  und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

  gie,

– des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2
  bis 4 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes vom

  20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

– des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Milch- und Margarine-
  gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der
  zuletzt durch Artikel 399 Nummer 1 der Verordnung

  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

  den ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien

  der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirt-

  schaft und Energie sowie

– des § 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom
  25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Arti-
  kel 399 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

                           Artikel 1

                   Verordnung
            zur Durchführung einer
   Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger
       (Milchsonderbeihilfeverordnung –
                 MilchSonBeihV)

                      Inhaltsübersicht

§ 1    Zweck
§ 2    Zuständigkeit
§ 3    Höhe der Beihilfe
§ 4    Gewährung der Beihilfe

§ 5    Antrag

§ 6    Nachweis über die Nichtsteigerung
§ 7    Übermittlung von Betriebsdaten

§ 8    Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 9    Mitteilungen
§ 10   Außerkrafttreten
BGBl. 2016, Seite 3228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3228
                            §1

                          Zweck

  In Durchführung der Delegierten Verordnung (EU)

2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016

über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für
Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungs-
sektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) in der jeweils
geltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verord-
nung eine Beihilfe für Kuhmilcherzeuger gewährt.

                            §2

                       Zuständigkeit

   Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in

Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist

die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Bundesanstalt).

                            §3
                   Höhe der Beihilfe

   (1) Die Beihilfe beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2
0,36 Cent je Kilogramm der Kuhmilch eines Antragstel-
lers, die dieser an Erstankäufer im Sinne des Artikels 151
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. De-
zember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung
der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fas-
sung im In- und Ausland im Zeitraum vom 1. Dezember
2015 bis 30. November 2016 geliefert hat (beihilfe-
fähige Menge).
  (2) Ist der Betrag der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurück-
zuzahlender Beträge größer als der Betrag, der sich
aus der Multiplikation der Summe der beihilfefähigen
Menge aller bewilligten Anträge mit dem in Absatz 1
bezeichneten Betrag ergibt, ist abweichend von Ab-
satz 1 der Beihilfegewährung ein Betrag je Kilogramm
beihilfefähiger Milch zu Grunde zu legen, der sich aus
der Division des Betrages der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzu-

zahlender Beträge durch die Summe der beihilfefähigen
Menge aller bewilligten Anträge ergibt.

                            §4

               Gewährung der Beihilfe
  (1) Die Beihilfe wird nur auf Antrag, der nach Maß-
gabe des § 5 Absatz 3 zu stellen ist, gewährt.
  (2) Die Beihilfe wird gewährt, wenn

1. der Antragsteller

   a) seinen Betriebssitz im Geltungsbereich dieser

      Verordnung hat,
   b) seine Kuhmilchanlieferungen im Vergleich des
      entsprechenden Vorjahreszeitraums (Bezugszeit-
      raum) mit dem Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis
      zum Ablauf des 30. April 2017 (Beibehaltungs-
      zeitraum) nicht steigert,

   c) im letzten Monat des Beibehaltungszeitraums
      Kuhmilch an Erstankäufer liefert,

   d) während des gesamten oder eines Teils des Bei-

      behaltungszeitraums Milchkühe nicht vorüber-

      gehend an eine andere Person überlässt und

2. die beihilfefähige Menge des Antragstellers 30 000 Ki-
   logramm übersteigt.

    (3) Hat der Antragsteller zwischen dem ersten Tag
des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem
Tag der Antragstellung den Betrieb oder einen Teil des
Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene
Erbfolge erhalten oder hat sich zwischen dem ersten
Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und

dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums der Name

oder die Rechtsform des Betriebs geändert, ist Arti-

kel 14 Nummer 1 und 2 der Delegierten Verordnung

(EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschrif-
ten über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaft-
licher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des
Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom
20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
Stelle eines Zahlungsanspruches der Beihilfeanspruch
nach dieser Verordnung tritt. Ändert sich im Zeitraum
zwischen der Antragstellung und dem letzten Tag
des Beibehaltungszeitraums die Betriebsinhaberschaft
durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge,
tritt ab diesem Zeitpunkt der neue Betriebsinhaber an
die Stelle des Antragstellers, soweit er nicht gegenüber
der Bundesanstalt unverzüglich erklärt, nicht am Ver-
fahren der Beihilfegewährung teilnehmen zu wollen.
   (4) Auf die Beihilfe wird auf besonderen Antrag bis
spätestens zum 28. Februar 2017 ein Vorschuss von
0,18 Cent je Kilogramm der beihilfefähigen Menge
ausschließlich aus den Haushaltsmitteln des Bundes,
die als zusätzliche Unterstützung im Sinne des Arti-
kels 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1613 gewährt werden, gezahlt, wenn

1. der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung

   a) Erzeuger von Kuhmilch ist und

   b) die Kuhmilch an Erstankäufer liefert und

2. der Antrag nach § 5 Absatz 1 den dort genannten
   Anforderungen genügt sowie die in § 5 Absatz 2 ver-
   langten Nachweise erbracht sind.
Der Antrag nach Satz 1 ist gemeinsam mit dem Antrag
nach Absatz 1 zu stellen. § 5 Absatz 4 und 5 gilt ent-
sprechend.

                          §5

                        Antrag

  (1) Der Antrag hat zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers;

2. die Angabe der Gesamtmenge der im Bezugszeit-
   raum an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;
BGBl. 2016, Seite 3229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3229
3. eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich
   verpflichtet, seine Kuhmilchanlieferungen im Sinne
   des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht zu
   steigern;
4. die Angabe der beihilfefähigen Menge an Kuhmilch;
5. die auf den Betrieb des Antragstellers bezogene
   Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-
   mer 5 der InVeKoS-Verordnung;
6. die Angabe, ob eine Änderung im Sinne des § 4
   Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist;
7. eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich
   verpflichtet, während des gesamten oder eines Teils
   des Beibehaltungszeitraums keine Milchkühe an
   eine andere Person vorübergehend zu überlassen;
8. die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Bun-
   desanstalt vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb
   zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfe-
   voraussetzungen erforderlich ist;
9. die Bankverbindung des Antragstellers.

Jegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben.
   (2) Dem Antrag sind als Nachweise für die Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Ablichtungen
der Abrechnungen des Erstankäufers der Rohmilch
über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch
(Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maß-
geblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milch-
geldabrechnung kann der Antragsteller eine entspre-
chende Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers der
Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen
Zeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in den
jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen
Erstankäufer geliefert, sind die Nachweise nach den
Sätzen 1 und 2 für jeden Erstankäufer beizufügen. Ist
während des maßgeblichen Zeitraums eine Änderung
im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt, sind geeignete
Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebs mit
demjenigen, auf dessen Namen die Nachweise nach
den Sätzen 1 bis 3 ausgestellt sind, beizufügen.
   (3) Für den Antrag ist das auf der Internetseite des
Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere
(www.hi-tier.de) hinterlegte Online-Formular zu verwen-
den und vorab elektronisch an die Bundesanstalt zu
übermitteln. Das unterschriebene Antragsformular ist
mit den Nachweisen nach Absatz 2 auf dem Postweg
an die Bundesanstalt zu übersenden. Sowohl die elek-
tronische als auch die schriftliche Fassung des Antrags
müssen bis zum Ablauf des 16. Januar 2017 bei der
Bundesanstalt eingegangen sein.

  (4) Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und
Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung
über einen Antrag erforderlich ist.

   (5) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Verän-

derung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder recht-

lichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder

Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unver-

züglich die Bundesanstalt schriftlich zu unterrichten.

                           §6

         Nachweis über die Nichtsteigerung
  (1) Der Antragsteller hat gegenüber der Bundes-
anstalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Bei-

behaltungszeitraums unter Verwendung des von der
Bundesanstalt nach Satz 2 bereitgestellten Formulars
nachzuweisen, dass er die Beihilfevoraussetzungen des
§ 4 Absatz 2 erfüllt. In dem Nachweis sind anzugeben:
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers;
2. die Gesamtmenge der im Beibehaltungszeitraum
   tatsächlich an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch;
3. die Erklärung, dass im letzten Monat des Beibehal-
   tungszeitraums eine Milchanlieferung an Erstankäu-
   fer erfolgt ist.
  (2) Für die Nachweise gilt § 5 Absatz 2, 4 und 5 ent-
sprechend.
   (3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der An-
tragsteller den Vorschuss unverzüglich zurückzuzahlen.
   (4) Die Bundesanstalt überprüft in Übereinstimmung
mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung,
die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsa-
men Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98,
(EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG)
Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, dass die
Beihilfevoraussetzungen nach § 4 vorliegen. Sie führt
im Rahmen einer Stichprobenkontrolle bei mindestens
5 Prozent der Antragsteller eine Vor-Ort-Kontrolle
durch. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt spätestens
am 29. September 2017, ein Vorschuss im Sinne des
§ 4 Absatz 4 wird angerechnet. Der in Satz 3 bezeich-
nete Termin gilt nicht, wenn eine Prüfung des Vorgangs
eingeleitet wurde.
   (5) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe
Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden An-
trag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit
der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.

                          §7
          Übermittlung von Betriebsdaten

   Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in
Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt über-
mitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwal-
tungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Ge-
meinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Betriebsdaten
im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf An-
forderung an die Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann
diese Daten in automatisierten Verfahren nutzen.

                          §8

                Aufbewahrungs-,
        Duldungs- und Mitwirkungspflichten

   (1) Der Antragsteller hat alle für seinen Antrag oder

Nachweis maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im

Original dem Antrag oder dem Nachweis beigefügt hat,

bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Aus-

zahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vor-
schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist

besteht, bleiben unberührt.
  (2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung
des in § 1 genannten Rechtsakts und dieser Verord-
nung hat der Antragsteller und der Erstankäufer den
BGBl. 2016, Seite 3230 — Originalseite als Abbildung
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Bediensteten der Bundesanstalt, der nationalen Prü-
fungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Euro-

päischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs-

und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während

der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Ver-

langen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich-

nungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sons-

tigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,

Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-

zung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Auf-

zeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine

Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.

                           §9
                      Mitteilungen
   Die Bundesanstalt nimmt die Mitteilungen nach
Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1613
gegenüber der Europäischen Kommission vor.

                          § 10
                   Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor die-
sem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.

                        Artikel 2
                   Änderung der
       Milchverringerungsbeihilfenverordnung
  § 8 Absatz 2 der Milchverringerungsbeihilfenverord-
nung vom 12. September 2016 (BAnz AT 13.09.2016
V1) wird wie folgt gefasst:
  „(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer
Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag ein-

getreten sind, weiter anzuwenden.“

                        Artikel 3

                   Änderung der
             Milcherzeugnisverordnung
  Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-

nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen          der
           Gruppe XIV der Anlage 1.“
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:

      „(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der

   Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hin-
   weis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur
   erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe
   der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
   mittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fas-
   sung für die Feststellung von Laktose veröffentlich-
   ten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm
   des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung
   die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder
   eine inhaltsgleiche Angabe enthält.“

3. In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:

     „(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der

  Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreich-

  fette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4

  der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU)

  Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und

  des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-

  same Marktorganisation für landwirtschaftliche Er-

  zeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen

  (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr.

  1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom

  20.12.2013, S. 671).“
4. § 7b wird aufgehoben.
5. Anlage I wird wie folgt geändert:
  a) In Spalte 3 der Gruppe IX werden in Nummer 1
     die Wörter „Milchzuckererzeugnissen und“ und in
     Nummer 13 die Wörter „und Laktase“ gestrichen.
  b) In Buchstabe b der Spalte 1 der Gruppen I bis V
     und XIV sowie in den Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11,
     12 und 13 der Spalte 3 der Gruppe IX werden
     jeweils die Wörter „, auch unter Verwendung von
     Laktase“ angefügt.

                       Artikel 4
                   Änderung der
                  Käseverordnung
   Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

     „g) Laktase;“.
2. § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
  „4. bei Käsezubereitungen

      a) im Falle eines Trockenmassegehaltes von

         mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis

         zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des
         Fertigerzeugnisses und
      b) in technologisch notwendigem Umfang Zitrus-
         faser;
  5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezube-
     reitungen
      a) Stärke, Speisegelatine und Laktase und

      b) in technologisch notwendigem Umfang Inulin.“

3. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus
  Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis
  auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfol-
  gen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der
  nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-
  mittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fas-
  sung für die Feststellung von Laktose veröffentlich-
  ten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm
  des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung
BGBl. 2016, Seite 3231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3231
  die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder
  eine inhaltsgleiche Angabe enthält.“

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Zeile 2 der Spalte 3 des Abschnittes A werden
     in dem erläuternden Text zu den Herstellungsvor-
     schriften nach den Wörtern „nur durch Entzug
     von Wasser erfolgen;“ die Wörter „Laktase darf
     bei den Standardsorten der Gruppe Frischkäse
     verwendet werden;“ eingefügt.
  b) In Zeile 2 der Spalte 2 des Abschnittes C werden
     die folgenden Wörter eingefügt:
     „Laktase darf verwendet werden.“

                      Artikel 5

          Neubekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverord-
nung und der Käseverordnung in der vom 29. Dezem-
ber 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

                      Artikel 6
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Bonn, den 27. Dezember

2016
                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                          Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3227. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0d306baa2f9af79f….