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JustG NRW§ 58 Weitere Aufgebotsverfahren
Stand: 24.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/58#abs-1 (1) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1162, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt dies auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/58#abs-2 (2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104 und 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.
Änderungsverlauf
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01.10.2024 in Kraft
§ 58 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2024 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Oktober 2024
GV. NRW. 2024 S. 635
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